Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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5.4.8. Gesundheitsüberprüfung
Das SRK begrüsst die Einführung von Gesundheitskontrollen. Die Modalitäten dieser Kontrollen und deren Folgemassnahmen seien jedoch im Vorentwurf vage beschrieben. Deswegen müssten die Modalitäten auf Verordnungsstufe klar und transparent definiert werden, um Standardverfahren und -instrumente festzulegen. Die Verordnung solle zudem klare und konkrete Angaben zu den Massnahmen enthalten, die zu ergreifen seien, falls Gesundheitsbedürfnisse festgestellt würden.
5.4.9. Sicherheitsüberprüfung
Wenn die Überprüfung ergebe, dass eine Person ein Risiko für die innere Sicherheit darstelle, fordert das SRK für die betroffene Person einen Zugang zu dieser Bewertung. Darüber hinaus solle sie zusätzlich die Möglichkeit haben, diese Bewertung anzufechten.
5.4.10. Unabhängiger Überwachungsmechanismus
Die SMRI fragt sich, wieso Artikel 10 der Überprüfungsverordnung lediglich fragmentarisch im Landesrecht übernommen wurde, und regt an, den Inhalt vollständig in Artikel 21b VE-AsylG
zu übernehmen. Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FIZ, FPABS, FPAZH, HEKS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, UNHCR und
ZiAB teilen das Anliegen der SMRI.
Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz Bern,
Solinetz Luzern, sosf und ZiAB merken zusätzlich an, dass der Überwachungsmechanismus neben einer jährlichen Berichterstattung – die öffentlich abrufbar sein sollte – auch mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden sollte. Ebenfalls solle aus der Vorlage explizit hervorgehen, dass die mit dem Mechanismus betrauten Personen jederzeit unangemeldet Zugang zum Überprüfungsverfahren erhalten und mit genügend ausgebildetem Personal und genügend Ressourcen ausgestattet würden. Schliesslich müsse die in Artikel 10 der Überprüfungsverordnung erwähnte und für die Schweiz nicht bindende EU-Grundrechtscharta durch äquivalente Bestimmungen ersetzt werden. Dabei müsse insbesondere das in Artikel 18 der EU-Grundrechtscharta verankerte subjektive Recht auf Asyl auf Gesetzesstufe verankert werden. FIZ, FP, HEKS, Plateforme Traite, SFH und SP wünschen zusätzlich eine Anpassung von Artikel 21b Absatz 2 VE-AsylG. Neu solle von «zuständigen Stellen» gesprochen werden, da in den Überwachungsmechanismus gemäss der Überprüfungsverordnung mehrere Akteure einbezogen werden können. EVP, FIZ, HEKS und Plateforme Traite merken an, dass der Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus grösste Bedeutung zukomme und sicherzustellen sei, dass dieser mit ausreichend Ressourcen ausgestattet werde und seinen Empfehlungen und Beanstandungen Folge geleistet werde.
Die GRÜNEN monieren, dass in der Vorlage die notwendigen Vorkehrungen für ein wirksames Grundrechtsmonitoring fehlen würden. Ausserdem solle der Überwachungsmechanismus Weisungsbefugnisse erhalten und seine jährliche Berichterstattung veröffentlichen.
Die NKVF weist auf weitreichende und bedeutende Überschneidungen zwischen dem neu zu schaffenden Überwachungsmechanismus und ihrem gesetzlichen Mandat hin. Sie habe die Aufgabe, regelmässig die Situation von Personen im Freiheitsentzug zu prüfen und entsprechende Örtlichkeiten zu besuchen. Es sei daher unbestritten, dass sie für alle Situationen des Freiheitsentzugs – auch bei der Festhaltung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens – für das Monitoring in der Schweiz zuständig sei. Da die Aufgaben des Überwachungsmechanismus aber sehr umfassend und teilweise offen seien, gingen sie teilweise über das Mandat der NKVF hinaus. Sie sei daher bereit und interessiert, diejenigen Aufgaben, die ihr durch das Bundesgesetz über die NKVF auferlegt worden seien, im Rahmen des Überwachungsmechanismus