Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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entscheidender Bedeutung, da ein grosses Risiko bestehen würde, dass Personen während der Überprüfung davon abgehalten werden könnten, einen Asylantrag zu stellen.

Spezifische Anliegen zur Überprüfung im AsylG

Das SRK hält fest, dass Personen, die Asyl beantragen, einen erhöhten Bedarf an Schutz und Verfahrensgarantien hätten. Gleichzeitig habe die Schweiz mit ihrem kostenlosen, effizienten und qualitativ hochwertigen Rechtsschutzsystem für das Asylverfahren die Möglichkeit und Infrastruktur, diesen Schutz auf den Beginn der Überprüfung auszuweiten.

Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, EVP, FIZ, FP, FPABS, FPAZH, HEKS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, SP und ZiAB führen diesbezüglich aus, dass die Überprüfung Teil der Vorbereitungsphase sei und es daher unverständlich sei, dass die unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung erst nach Abschluss der Überprüfung gewährleistet werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Asylgesetzrevision, wonach ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt werde. Ausserdem brauche es den Einbezug des unabhängigen Rechtsschutzes aus verfahrensrechtlichen Gründen, da es sich bei der Überprüfung um einen relevanten Verfahrensschritt handle und demnach die dort gemachten Angaben in späteren Verfahren verwendet werden könnten. Zudem könne vom Recht, Fehler im Überprüfungsformular zu beanstanden (Art. 17 Abs. 3 der Überprüfungsverordnung), nur wirksam Gebrauch gemacht werden, wenn eine Rechtsvertretung anwesend sei. Schliesslich sei der Einbezug aufgrund der besseren Erfahrung und Expertise bei der Vulnerabilitätsprüfung essentiell. Asy-Lex teilt diese Meinung und fordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 102h Absatz 1 VE-AsylG.

Die SMRI hält fest, dass im eigentlichen Asylverfahren Aussagen über die Schutzbedürftigkeit, die Identität oder die Gefährlichkeit einer Person, die im Überprüfungsverfahren gemacht wurden, nur schwer korrigiert werden könnten. Da die Weichenstellung für den Ausgang des Asylverfahrens schon im Rahmen der Überprüfung erfolge, sei es unerlässlich, eine unentgeltliche Rechtsvertretung und -beratung bereitzustellen. Nicht zuletzt würde damit auch der Stossrichtung von Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 11 der Überprüfungsverordnung Rechnung getragen, wonach Personen im Überprüfungsverfahren effektiven Zugang zu Beratungsleistungen und Informationen haben müssten.

Schliesslich hält auch das UNHCR fest, dass zumindest bei asylsuchenden Personen bereits während des Überprüfungsverfahrens Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden solle. So könnten die Anforderungen eines effektiven Zugangs zu Beratungsleistungen und Informationen der Überprüfungsverordnung (vgl. Art. 8 Abs. 6 und Art. 11) gewährleistet werden.

5.4.7. Vorläufige Prüfung der Schutzbedürftigkeit

Allgemeine Bemerkungen Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, sosf, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz

Bern, Solinetz Luzern und ZiAB merken an, dass die in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehene Vulnerabilitätsprüfung im Vorentwurf des Bundesrates schwammig formuliert sei, da von einer nicht näher spezifizierten «Schutzbedürftigkeit» gesprochen werde. Darüber hinaus fordern sie, dass im Gesetz ausdrücklich eine Rechtsvertretung bei der Vulnerabilitätsprüfung vorzusehen sei, da die Überprüfungsverordnung selber vorsehe, dass Nichtregierungsorganisationen miteinbezogen werden können. Schliesslich halten sie fest, dass die in den Artikeln 22–28 der Aufnahmerichtlinie enthaltene Vorgehensweise zur Erkennung und zum Umgang mit vulnerablen Personen äquivalent auch bei der Vulnerabilitätsprüfung im Rahmen der Überprüfung