Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 69Fedlex · Ergebnisbericht
Rechte effektiv wahrnehmen und gegen fehlerhafte Entscheidungen Einspruch erheben können. Die CSP fordern darüber hinaus, dass diese zusätzlichen Aufgaben im AsylG und AIG vorgesehen und entsprechend entschädigt werden müssten. Nach Ansicht von Caritas, CSP, FIZ, FP, HECKS Plateforme Traite, SFH und SP handelt es sich bei der Überprüfung um einen verfahrensrelevanten Schritt, weswegen der Rechtsschutz involviert sein müsse. Wenn keiner involviert werde, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen verfahrensrelevanten Schritt handle und dementsprechend die daraus gewonnenen Informationen nicht im weiteren Verfahren verwendet werden könnten. Caritas und CSP halten zudem fest, dass der Beizug des unabhängigen Rechtsschutzes bei der Identifikation von Vulnerabilitäten besonders wichtig sei.
ODAGE moniert ebenfalls eine fehlende individuelle Rechtsvertretung. Dies schwäche die Beratung und damit den Rechtsschutz der Betroffenen. Es werde deshalb eine Rechtsvertretung gefordert. Dies sei nötig, damit Betroffene insbesondere ihre Rechte aus Artikel 10 Absatz 1 der Überprüfungsverordnung wahren können.
Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, sosf, Solidaritätsnetz
Bern, Solinetz Luzern, UNHCR und ZiAB fordern ab Beginn der Überprüfung eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung für Betroffene. Deren Funktion sollte auch aus der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung und der Unterbringung bestehen. Zudem solle sie zur Gesundheits- und insbesondere Vulnerabilitätsprüfung beitragen können, weshalb sie für die betroffenen Personen gut erreichbar sein müsse. Das UNHCR führt weiter aus, dass die Grundlagen für die Information nach Artikel 11 der Überprüfungsverordnung sowie der Zugang von Organisationen mit Beratungsdienstleistungen im Gesetz vorgesehen werden müssten. Ferner müsse gewährleistet sein, dass Organisationen, die Beratungsleistungen anbieten, effektiven Zugang während des Überprüfungsverfahrens haben.
Schliesslich fordert auch das SRK eine Ergänzung des unentgeltlichen Rechtsschutzes in den Artikeln 9b und 9c VE-AIG sowie in den Artikeln 21a und 22 VE-AsylG. Ihrer Meinung nach würde die Einbeziehung eine bessere Qualität bei verschiedenen Aspekten und Schritten der Überprüfung gewährleisten. Der Anbieter des Rechtsschutzes könnte zudem mit den Aufgaben der staatlichen Informationspflichten betraut werden.
Spezifische Anliegen zur Überprüfung im AIG
Die GRÜNEN monieren, dass die Mitwirkung der Rechtsvertretung im Sinne von Artikel 102j Absatz 1 AsylG ebenfalls in den Artikeln 9b und 9c VE-AIG ergänzt werden müsste, da ansonsten der zentrale Grundsatz der Asylgesetzrevision, wonach jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt werde, verletzt würde. Gleichzeitig solle diese Rechtsvertretung die Freiheitsbeschränkungen und die Unterbringung überprüfen können.
Bündnis Asyl, DJS, elisa, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf und ZiAB halten fest, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt werden müsse, da in ausländerrechtlichen Fällen die Gefahr bestehe, dass Personen während der Überprüfung durch das BAZG oder durch die kantonalen Behörden vom Stellen eines Asylgesuchs abgehalten würden. Die Leistungserbringer müssten hierfür zusätzlich vergütet werden. Zusätzlich müsse in Anlehnung an das Vorgehen bei Wegweisungsverfahren am Flughafen (Art. 65 AIG) die zuständige Behörde der betroffenen Person schriftlich mitteilen, dass sie die Möglichkeit habe, eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen und sich beraten zu lassen.
Schliesslich halten die CSP fest, dass in Fällen, die unter das Ausländerrecht fallen, die Überprüfung mit einer Rückführungsentscheidung enden könne. Der Rechtsschutz sei daher von