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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB

6Das SEM entscheidet über die nach Absatz 1 Buchstabe e zu ergreifenden Massnahmen.

Art. 114 Internationale Verträge

1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte:

a. EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen, im Rahmen eines Verpflichtungskredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 von der Bundesversammlung bewilligt wurde.

b. Schengen/Dublin-Staaten, im Rahmen eines Verpflichtungskredits Solidarität Schengen/Dublin, der auf der Grundlage von Artikel 113a Buchstabe d von der Bundesversammlung bewilligt wurde.

2Er konsultiert vorgängig die zuständigen parlamentarischen Kommissionen.

Anhang

Anhang 1 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.