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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen
(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB
6Das SEM entscheidet über die nach Absatz 1 Buchstabe e zu ergreifenden Massnahmen.
Art. 114 Internationale Verträge
1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte:
a. EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen, im Rahmen eines Verpflichtungskredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 von der Bundesversammlung bewilligt wurde.
b. Schengen/Dublin-Staaten, im Rahmen eines Verpflichtungskredits Solidarität Schengen/Dublin, der auf der Grundlage von Artikel 113a Buchstabe d von der Bundesversammlung bewilligt wurde.
2Er konsultiert vorgängig die zuständigen parlamentarischen Kommissionen.
Anhang
Anhang 1 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.