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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB

Art. 76a Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 3

1Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

a. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt;

c. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:

a. vier Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;

b. fünf Wochen während eines allfälligen Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme;

c. fünf Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

Art. 81 Abs. 4 Bst. b

4Zudem richten sich die Haftbedingungen:

b. bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/13519;

Art. 109a Abs. 2 Bst. b

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/135110 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;

9 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

10 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.