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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen
(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB
Art. 107a Abs. 2-4
2Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber.
3Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. Wird die aufschiebende Wirkung gewährt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist nach Artikel 109 Absatz 3.
4Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135127.
Art. 113a Massnahmen zur Unterstützung von Schengen- oder Dublin-Staaten
1Der Bund kann zur Unterstützung von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staat), oder von Dublin-Staaten, namentlich wenn diese einem erhöhten Migrationsdruck ausgesetzt sind, folgende Massnahmen ergreifen:
a. Aufnahme von Gruppen von Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens;
b. Aufnahme von anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen aus Schengen- oder Dublin-Staaten;
c. Aufnahme von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen/Dublin-Raum zum Vollzug der Wegweisung nach der Richtlinie 2001/40/EG;
d. Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an einzelne Schengen- oder Dublin-Staaten für Massnahmen in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Asyl in diesen oder in Drittstaaten;
e. operative und technische Unterstützungsmassnahmen.
2Ergreift der Bundesrat eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstaben a bis d, so legt er im Rahmen der von der Bundesversammlung bewilligten Mittel die maximale Personenzahl, die im Rahmen dieser Massnahme pro Kalenderjahr aufgenommen wird, sowie die Höhe eines möglichen finanziellen Beitrags fest.
3Das EJPD legt den Zeitpunkt und die Anzahl der aufzunehmenden Personen fest. Das SEM bestimmt, wer einer vom EJPD festgelegten Gruppe angehört.
4Ausserhalb dieser vom Bundesrat festgelegten maximalen Personenzahl nach Absatz 2, kann das EJPD bei unvorhergesehenen Ereignissen die Aufnahme von kleineren Personengruppen entscheiden.
5Für die Verteilung der Personen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 4 auf die Kantone gilt Artikel 27.
27 Siehe Fussnote zu Art. 8b.