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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB

d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;

4Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat

1Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden eines Dublin-Staates, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

2Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staat im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.

Art. 102c Sachüberschrift

Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat

Art. 102g Abs. 2 und 3

2Die Beratung beinhaltet namentlich:

a. die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren;

b. die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/189625;

c. die Information zum Dublin-Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/135126.

3aufgehoben

Art. 106 Abs. 2

2Artikel 27 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 107a Absatz 4 bleiben vorbehalten.

25 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

26 Siehe Fussnote zu Art. 8b.