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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen

(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 64a Abs. 1 – 2bisund 3ter

1Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/13517 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gelten sinngemäss die Fristen nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 AsylG8.

1bisFür das Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staats sind die Artikel 26 Absätze 2-5 und 26b AsylG sinngemäss anwendbar.

2Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung einzureichen. Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, so kann die Wegweisung vollzogen werden.

2bisWird die aufschiebende Wirkung gewährt, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3terDer Kanton zieht für das Beschwerdeverfahren nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

6 SR 142.20

7Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai

2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU)

2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.

8 SR 142.31