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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen
(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 BB
Gliederungstitel vor Art. 111a
14c. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen- und Dublin- Assoziierungsabkommen11
Art. 111a Abs. 1 und 3
1Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
3Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.
Art. 111abisAustausch medizinischer Daten vor einer Überstellung in den
zuständigen Dublin-Staat
1Die zur Verfügung stehenden medizinischen Daten der betroffenen Person dürfen im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung bearbeitet und über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren an den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden, wenn:
a. dies für die medizinische Versorgung oder Behandlung der betroffenen Person erforderlich ist;
b. die Informationen ausschliesslich zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ausgetauscht werden; und
c. die betroffene Person oder deren Vertretung der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat.
2Die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Informationen notwendig ist:
a. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit;
b. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder einer dritten Person, wenn die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
3Das Fehlen der Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c steht der Dublin-Überstellung nicht entgegen.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Informationsaustausches sowie die Dauer der Datenaufbewahrung und die Löschung dieser Daten.
11 Fassung gemäss BBl 2021 674