Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Übersicht
Diese Vorlage hat die folgenden wesentlichsten Ziele zum Inhalt:
• Die wichtigsten Inhalte der in Artikel 115a der Signalisationsverordnung
(SSV) noch bis Ende 2024 für rechtsverbindlich erklärten technischen Nor-
men sollen in das Signalisationsrecht des Bundes übernommen werden;
• In der SSV soll festgehalten werden, dass die Signalisation nach den an-
erkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, sofern das Bundesrecht keine Vorgaben macht;
• Alle Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen, die heute ausschliess-
lich in technischen Normen beschrieben und abgebildet sind, sollen in das Signalisationsrecht übernommen werden;
• Die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie die besonderen Markierungen sollen nicht mehr in Weisungen, sondern in Verordnungen des UVEK geregelt sein;
• Die Motion 17.3952 Bühler «Zweisprachige Signalisation auf Autobahnen ermöglichen» soll umgesetzt werden, indem Kantone und Gemeinden
beim Bundesamt für Strassen ASTRA ein Gesuch um zweisprachige Be-
zeichnung von Anschlüssen einreichen können;
• In der Ordnungsbussenverordnung (OBV) soll präzisiert werden, dass beim unzulässigen Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen eine Ordnungsbusse droht.
Ausgangslage
Das geltende Signalisationsrecht des Bundes erklärt für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen wiederholt technische Normen für anwendbar, namentlich die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Die Normen werden dadurch rechtsverbindlich. Diese Verweistechnik wird in der Praxis wegen ihrer Schwerfälligkeit und der beschränkten Zugänglichkeit der rechtsverbindlichen Normen kritisiert. Der Bundesrat hat deshalb im Mai 2020 beschlossen, im Signalisationsrecht keine technischen Normen von privatrechtlichen Organisationen mehr für rechtsverbindlich zu erklären. Zu diesem Zweck hat das UVEK seine Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen auf Anfang 2021 aufgehoben. Gleichzeitig hat der Bundesrat als Übergangslösung die Rechtsverbindlichkeit der wichtigsten technischen VSS-Normen bis Ende 2024 aufrechterhalten (Art. 115a SSV).
Die überwiesene Motion 17.3952 Bühler «Zweisprachige Signalisation auf Autobahnen ermöglichen» fordert, im Bunderecht zu regeln, dass Autobahnanschlüsse in zwei Landessprachen signalisiert werden können.