Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Rechtsnormen und technische Normen in der Strassensignalisation
Örtliche Beschränkungen und Anordnungen für den Strassenverkehr sollen möglichst einheitlich gekennzeichnet werden. Auf den öffentlichen Strassen dürfen daher nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden (Art. 5 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581[SVG]). Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV) regelt die Signalisierung im Strassenverkehr umfassend. Sie schreibt für sämtliche Signale und Markierungen vor, wo und zu welchem Zweck diese verwendet werden dürfen, legt die zulässigen Grössen fest (Anhang 1 SSV) und gibt sie bildlich wieder (Anhang 2 SSV).
Die rechtlichen Vorgaben der SSV regeln die Signalisation im Strassenverkehr aber bei weitem nicht abschliessend. Daneben bestehen zahlreiche nationale und internationale technische Normen, welche die Anforderungen an die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen und Markierungen detailliert beschreiben.3 Als «technische Normen» werden Vorgaben bezeichnet, die technische Sachverhalte wie Abmessungen, Qualitäten, Herstellungsverfahren und Bezeichnungen vereinheitlichen. Technische Normen erlässt im Unterschied zu Rechtsnormen in der Regel nicht der Gesetzgeber, sondern privatrechtliche Organisationen. Sie besitzen deshalb keine verbindliche Rechtskraft und geben den Stand der Wissenschaft, Technik und Erfahrung in einem bestimmten Gebiet wieder.4 In der Schweiz nehmen diese Aufgabe die Normenkomitees verschiedener Fachverbände wahr. Im Bereich des Strassenverkehrs sind die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) von besonderer Bedeutung.
Vorgaben technischer Art finden sich schliesslich auch in behördlichen Weisungen, Richtlinien oder Kreisschreiben.5 Zu beachten ist, dass solche Anordnungen der Behörden lediglich den Vollzug des verbindlichen Rechts lenken und gegenüber Dritten keine verpflichtende Wirkung entfalten können. Wo eine verbindliche Regelung geschaffen werden soll, muss der Weg der Rechtsetzung beschritten werden.
1.1.2 Aktuelle Verweisungstechnik auf technische Normen im Signalisationsrecht
Das Signalisationsrecht verweist ausdrücklich auf verschiedene für die Signalisation relevante technische Normen. Dabei werden die betreffenden technischen Normen
1 SR 741.01
2 SR 741.21
3 So legt etwa die Europäische Norm EN 12899-1: 2007 «Fixed, vertical road traffic signs – Part 1: Fixed signs» die Leistungs- und Textanforderungen für ortsfeste, nicht-retroreflektierende und retroreflektierende Verkehrszeichen mit oder ohne externe Beleuchtung sowie innenbeleuchtete nicht-retroreflektierende Verkehrszeichen fest. Die EN hat den Status einer Schweizer Norm (SN) und ist zusammen mit dem nationalen Element anzuwenden (SN 640 870-1a-NA).
4 Vgl. zum Ganzen Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Normung und Recht – der rechtliche Status von Normen, 2013, Ziffer 1. Kann abgerufen werden unter: www.vss.ch > Forschung und Normierung (Stand: 31.05.2024).
5 Vgl. z. B. die Richtlinie des ASTRA 13010 zur Signalisation der Sicherheitseinrichtungen in Strassentunneln. Kann abgerufen werden unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Dokumente für Nationalstrassen / Agglomerationsprogramme > Standards für Nationalstrassen > Richtlinie (Stand: 31.05.2024). 6/41