Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Schweizer Strassenverkehrsrecht eingeführt, die gegen das Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das Europäische Zusatzübereinkommen oder das Protokoll über Strassenmarkierungen verstossen.66
6.3 Erlassform und Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der vorliegende Regelungsvorschlag soll auf Stufe Bundesratsverordnung umgesetzt werden (Art. 106 Abs. 1 SVG). In diesem Rahmen möchte der Bundesrat seine Gesetzgebungskompetenz in verschiedenen Bereichen dem UVEK und dem ASTRA übertragen:
− Die Nummerierung und Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sollen über weite Teile das UVEK und das ASTRA vornehmen. Gleiches gilt für die zweisprachige Bezeichnung von Anschlüssen und Verzweigungen auf den Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 6, 86 Abs. 8 und 9 und 87 Abs. 6 E-SSV) sowie die Festlegung einzelner zusätzlicher Anzeigen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 89a Abs. 6 E-SSV). Das UVEK möchte in seiner «Verordnung über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen», die zusammen mit Teilrevision der SSV zur Diskussion gestellt wird, von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.
− Für die Regelung von besonderen Markierungen in einer Departementsverordnung ist mit Artikel 72 Absatz 3 SSV schon im geltenden Recht eine Delegationsnorm vorhanden. Das UVEK will die besonderen Markierungen künftig nicht mehr in einer Weisung, sondern in einer Verordnung regeln. Die «Verordnung des UVEK über besondere Markierungen» wird ebenfalls zusammen mit der Teilrevision der SSV zur Diskussion gestellt.
− Gestützt auf den neuen Artikel 115 Absatz 1bisE-SSV soll das UVEK künftig ermächtigt werden, Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 der SSV anzupassen.67
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen (Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199768[RVOG]). Zudem kann er gemäss Artikel 48 Abs. 2 RVOG i.V.m. Artikel 106 Absatz 1 SVG das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Die Vorlage bewegt sich somit innerhalb des dem Bundesrat, dem UVEK sowie dem ASTRA durch das SVG gesetzten Rahmens.
66Ziff. 2.
67Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 115 Abs. 1bisE-SSV.