Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
seit der Aufhebung der UVEK-Verordnung von 2007 etliche vormals rechtsverbindliche VSS-Normen ihren Rechtsnorm-Status verloren haben, ohne dass dies mit grösseren Auswirkungen verbunden gewesen wäre.
Auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete wirkt sich die Revision nicht besonders aus.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Von der Vorlage sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes werden heute lediglich auf Normstufe geregelte und abgebildete Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen auf der Publikationsplattform des Bundesrechts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die dadurch gewährleistete öffentliche Zugänglichkeit wird sich positiv auf die gesellschaftliche Akzeptanz der signalisationsrechtlichen Bestimmungen auswirken.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die geplanten Änderungen der Signalisationsverordnung sind mit keinen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung65 gesteckten Rahmens (Art. 82 BV). Zu beachten ist, dass Artikel 5 Absatz 3 SVG, wonach auf öffentlichen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen, lediglich «im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen» gilt. Zumindest bei den in Artikel 54b E-SSV erwähnten Alpinwanderwegen und Winterwanderwegen dürfte es sich nicht mehr um öffentliche Strassen handeln, die mit (geländefähigen) Fahrrädern befahren werden können und diesen damit offenstehen. Der Grundsatz von Artikel 5 Absatz 3 SVG gilt auf Wanderwegnetzen somit nicht uneingeschränkt. Um eine möglichst einheitliche Kennzeichnung der Schweizer Wanderwege zu erreichen, soll der Geltungsbereich des neuen Artikels 54b E-SSV aber nicht ausdrücklich eingeschränkt werden.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz vereinbar. Es werden namentlich keine neuen Signale und Markierungen in das
65 SR 101