Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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In Anhang 2 Ziffer 5 sollen diverse aus der touristischen Signalisation und der Signalisation für den Langsamverkehr bekannte Symbole aufgenommen werden, die heute nur auf (rechtsverbindlicher) Normstufe geregelt sind. Es wird vorgeschlagen, verschiedene veraltete Symbole zu modernisieren. Zudem wurde für das Fussgänger-Symbol, das heute in unterschiedlichen Variationen verwendet wird, eine einheitliche Formsprache entwickelt, die für sämtliche Abwandlungen des Symbols («Wandern», «Eisbahn», «Fussballplatz» usw.) verwendet werden kann.

4.2 Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Bei der Revision der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196264 (VRV), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die Fälle erweitert, in denen das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen erlaubt ist. Gleichzeitig hat er eine Ordnungsbusse für das nach wie vor stets unzulässige Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen eingeführt. Es hat sich gezeigt, dass unklar ist und von den Vollzugsbehörden teils unterschiedlich beurteilt wird, ob dieser Ordnungsbussentatbestand auch auf Fälle Anwendung findet, in denen unzulässig rechts vorbeigefahren wird. Zur Klärung dieser Frage soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Ordnungsbusse von 250 Franken auch in Fällen des unzulässigen Rechtsvorbeifahren zur Anwendung gelangt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Es ist mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf den Bund zu rechnen. Der Bund, namentlich das ASTRA, ist in verschiedenen Normierungs- und Forschungskommissionen (NFK) des VSS vertreten. Damit ist ein ausreichender Austausch zwischen der gesetzgeberisch tätigen Bundesverwaltung und den im Vollzug, in der Wissenschaft und in der Technik arbeitenden Mitgliedern des VSS gewährleistet. Der Wechsel von starren zu indirekten Verweisungen und die damit einhergehende Entkoppelung von Gesetz und Stand der Technik könnte sich für den Bund leicht entlastend auswirken, da namentlich die Arbeiten rund um die Rechtsverbindlichkeit-Erklärung von technischen Normen entfallen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und Gemeinden arbeiten in den verschiedenen NFK an den technischen Normen des VSS mit und tragen zu deren stetigen Aktualisierung und Praxistauglichkeit bei. Bei der Strassenplanung und Strassensignalisation ziehen Kantone und Gemeinden die VSS-Normen regelmässig bei. Der mit dieser Revision vorgeschlagene Systemwechsel dürfte zu keinen nennenswerten Auswirkungen bei den Kantonen und Gemeinden führen. Dies umso weniger, als

64 SR 0.741.11