Vorlage

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 132 Vollzugsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,85 Prozent der laufenden Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Das UVEK passt den Prozentsatz bei einer Änderung der laufenden Einnahmen im Einvernehmen mit dem EFD an.

Art. 134 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 2

1Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

b. das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),

2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und

3. Monitoringberichte (Art. 9 und 91);

f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

1. Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und

2. Zielvereinbarungen (Art. 67 und 68).

2Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.

Art. 135 Bst. d und f Fussnote

Das UVEK passt an:

d. aufgehoben

f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200935 ändert.

Art. 146y

Aufgehoben

35 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1030, ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.