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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 132 Vollzugsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,85 Prozent der laufenden Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Das UVEK passt den Prozentsatz bei einer Änderung der laufenden Einnahmen im Einvernehmen mit dem EFD an.
Art. 134 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 2
1Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
b. das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),
2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3. Monitoringberichte (Art. 9 und 91);
f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und
2. Zielvereinbarungen (Art. 67 und 68).
2Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.
Art. 135 Bst. d und f Fussnote
Das UVEK passt an:
d. aufgehoben
f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200935 ändert.
Art. 146y
Aufgehoben
35 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1030, ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.