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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 127k Zusicherung und Höhe der Beiträge
1Die Zusicherung und die Höhe der Beiträge oder der Bürgschaften richtet sich zwingend nach den folgenden Kriterien:
a. Eigeninteresse der gesuchstellenden Person; und
b. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;
2Zusätzlich sind für die Zusicherung und Höhe der Beiträge insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. langfristig eine möglichst grosse Reduktion von Treibhausgasemissionen;
b. in Bezug auf die Klimawirkung langfristige Kosteneffizienz;
c. gesamte Auswirkungen auf die Umwelt;
d. grosses Anwendungspotenzial und hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;
e. Wertschöpfung und Anrechenbarkeit der Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;
f. Vorweisen von Partnern über den ganzen Herstellungspfad; oder
g. Wissenserhalt und Wissensausbau.
Art. 127l Meldepflicht und Berichterstattung
1Die gesuchstellende Person meldet dem BAZL unverzüglich Änderungen, die sich auf die Gewährung von Beiträgen oder Bürgschaften auswirken können.
2Sie reicht nach Umsetzung der Massnahme oder nach Erreichung von Zwischenzielen dem BAZL einen Bericht ein.
3Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer einer Bürgschaft erstattet dem BAZL jährlich Bericht über:
a. den Stand des verbürgten Darlehens; und
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung.
4Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer lässt dem BAZL jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens 6 Monate nach deren Abschluss einzureichen.
Art. 127m Vollzug
1Das BAZL entscheidet über das Gesuch und die Höhe des Beitrags oder der Bürgschaft mittels Verfügung.
2Das BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Geschäftsstelle mit administrativen Aufgaben beauftragen. Es legt deren Organisation fest.
3Das BAZL kann zur Erstellung von Ausschreibungen, zur Beurteilung von Gesuchen und zur Begleitung von Massnahmen ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.