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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 128

10. Kapitel: Förderung und Information

1. Abschnitt: Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit

Art. 128 Förderung

1Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.

2Das BAFU gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:

a. Aus- und Weiterbildung anbieten; oder

b. die Öffentlichkeit informieren oder beraten.

3Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere:

a. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können;

b. wirkungsorientiert ausgerichtet sind;

c. multiplizierbar sind.

Art. 128a Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 129

2. Abschnitt: Information

Art. 129 Information durch das BAFU

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über:

a. die Folgen des Klimawandels;

b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung;

c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.