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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Keine Fördermittel werden entrichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.
Art. 129e Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach dem Nachweis der Inbetriebnahme der Fahrzeuge durch die Unternehmen.
Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge
Fünf Jahre nach der Inbetriebnahme melden die Unternehmen dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge. Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die geleisteten Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.
Art. 130 Abs. 1 zweiter Satz, 4bis, 7, 8 und 9
1...Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.
4bisDas BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.
7Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.
8Das BAZL vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen gemäss Artikel 28f und Artikel 28g CO2-Gesetz sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127h- 127m.
9Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129b-129f.
Art. 131 Abs. 4 und 5
4Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48a, 48b und 48c CO2-Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.
5Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 CO -Gesetz wird die
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absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt.