Vorlage
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken
1Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten.
2Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.
3Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichtserstattung.
Gliederungstitel vor Art. 129b
3. Abschnitt: Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
Art. 129b Empfänger von Beiträgen
1Beiträge nach Artikel 41a des CO -Gesetzes können Transportunternehmen mit ei-
2
ner Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)33 erhalten sowie Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 19 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung34 (VPB) erbringen.
2Das Gesuch um Leistung eines Beitrages ist beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.
Art. 129c Eigentum der geförderten Fahrzeuge
Beiträge werden für Busse und Schiffe entrichtet, die zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum der Empfänger von Beiträgen befinden.
Art. 129d Geförderte Fahrzeuge
1Beiträge werden entrichtet für
a. rein batteriebetriebene Busse;
b. Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);
c. Trolleybusse;
d. neue Schiffe mit elektrischen oder wasserstoffbasierten Antrieben;
e. die Umrüstung von Schiffen auf elektrische oder wasserstoffbasierte Antriebe.
33 SR 745.1
34 SR 745.11