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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 17 (Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

Ziff. 1.1 Bst. g und h

1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:

g. den Nachweis, dass für die genutzten Energieträger Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern die Nutzung dieser Energieträger im EHS mit einem Emissionsfaktor von null geltend gemacht werden soll.

h. den Nachweis der Biomasseanteile von Energieträgern, die nicht im Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe erfasst sind, oder von Materialien, die in Prozessen umgesetzt werden, sofern diese Anteile im EHS mit einem Emissionsfaktor von null geltend gemacht werden sollen.

Ziff. 2.1 Bst. f und j, Ziff. 2.2 Fussnote und Ziff. 2.3

2.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:

f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstofftyp;

j. die Angabe aller CO2-Äquivalente der weiteren klimawirksamen Effekte der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsfluglätzen;

2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung

(EU) 2018/206640 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 schätzen.

2.3 Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Treibstoffen gemäss An-

hang 16 Ziffer 3.3

2.3.1 Bei Treibstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil an Treib-

stoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 mit 100 Prozent fossil ausweisen oder er bestimmt den Anteil der Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 so genau wie möglich.

40 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122, ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023.