Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Bst. d RAG, Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c RAG sowie Art. 6a Abs. 1 Bst. a und b VE-RAG). Mit der Führungsstruktur ist wie im geltenden Recht für die Revisionsunternehmen ein System zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement gemeint (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b RAV). Unter dem Aspekt der ausreichenden Organisation ist denkbar, dass eine gewisse Mindestanzahl an Mandaten in der Nachhaltigkeitsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zulassung notwendig ist.

Absatz 2:

Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR) zugelassen, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden (Bst. b) und (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d RAG, Art. 6a Abs. 1 Bst. d VE-RAG).

Absatz 3:

Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie (i) eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 RAG oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium absolviert hat (Bst. a), (ii) über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Bst. b) und (iii) das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an zugelassene Revisionsexperten (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 RAG).

Absatz 4:

Nach dieser Bestimmung finden die Normen des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG sinngemäss Anwendung auf die Konformitätsbewertungsstellen, auf die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (z.B. der Verwaltungsrat bei einer AG) und des Geschäftsführungsorgans (z.B. Geschäftsleitung bei der AG) und für alle Personen, die an der Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen beteiligt sind. Bei der letzten Personengruppe spielt es keine Rolle, ob diese Personen auf der Basis eines Arbeitsvertrags oder Auftrags zur Nachhaltigkeitsprüfung beitragen.

Damit unterliegen die Konformitätsbewertungsstellen und die für sie tätigen Personen insbesondere den Pflichten für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 11 ff. RAG), den Bestimmungen für Zulassung und Aufsicht (Art. 15 ff. RAG), den Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe (Art. 22 ff. RAG) und den Strafbestimmungen (Art. 39 ff. RAG).