Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Artikel 16a Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass die RAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.
Strafgesetzbuch StGB:
Art. 325ter:
In Artikel 325terStGB müssen nur Verweise angepasst werden. In Absatz 1 Buchstabe a ist neu auf Artikel 964c VE-OR zu verweisen (anstatt auf Art. 964b OR) und in Absatz 1 Buchstabe b neu auf Artikel 964cterVE-OR (anstatt auf Art. 964c OR).
Für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte gilt die bereits bestehende Strafnorm von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe abisRAG.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der Personen und Unternehmen, welche die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte prüfen, wird die bereits seit 2007 existierende Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) beauftragt. Die RAB hat seither umfassende Erfahrungen in der Zulassung und Beaufsichtigung der Prüfbranche sammeln können. Die Zulassungs- und Aufsichtsstrukturen sind bereits weitgehend vorhanden und praktisch erprobt. Die RAB wird ihren Personalbestand den neuen Aufgaben anpassen müssen, wobei die Kosten ausschliesslich von den zugelassenen bzw. beaufsichtigten Personen und Unternehmen getragen werden (Art. 21 RAG).
Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen. Das gilt insbesondere auch für die neu eingeführte Pflicht, die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht prüfen zu lassen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Regelung hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere werden durch die Gesetzesänderung in den Kantonen keine neuen (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörden geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.