Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Absatz 1:

Diese Bestimmung betrifft die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. «Nachhaltigkeitsprüfung» (Art. 964cbisVE-OR) von Unternehmen nach Artikel 964a Ziffer 1 VE-OR (s. Art. 2 Bst. c RAG). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Artikel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b).

Absatz 2:

Diese Norm betrifft die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. die «Nachhaltigkeitsprüfung» (Art. 964cbisVE-OR) von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften des öffentlichen Interesses handelt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR;

s. Art. 2 Bst. c RAG e contrario). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung zugelassen, wenn es nach Artikel 6 RAG als Revisionsexperte zugelassen ist (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b).

Absatz 3:

In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumulativ) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nötige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.

Art. 6b (neu) Konformitätsbewertungsstellen

Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Gesellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsenkotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).

Absatz 1:

Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) zugelassen und steht unter staatlicher Aufsicht, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden, (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist (Bst. c), (iv) sie gewährleistet, dass sie die rechtlichen Pflichten einhält (Bst. d), und (v) sie für die Haftungsrisiken ausreichend versichert ist (Bst. e). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein