Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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BAZL die Möglichkeit einräumen, unabhängige Prüfstellen mit Überprüfungs- und Ausbildungsaufgaben zu beauftragen. Weiter wurde mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen, total revidierten Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19948 (VLK) in der Artikeln 37 ff. VLK die Möglichkeit geschaffen, dass das BAZL gewisse Aufgaben an qualifizierte Stellen übertragen kann. Grundlage für diese Stellen ist Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/11399, welcher gestützt auf die Übernahme im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 199910 (nachfolgend Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU) direkt anwendbar ist und die nationalen Luftfahrtbehörden ermächtigt, gewisse Aufgaben an qualifizierte Stellen zu übertragen.

Im Rahmen der Arbeiten zur Totalrevision der VLK hat das Bundesamt für Justiz (BJ) darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Absatz 1 LFG sehr unbestimmt formuliert sei und die heutigen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für eine Übertragung von öffentlichen Aufgaben an private Organisationen (insb. hinsichtlich Verfügungsbefugnis und dem Recht zur Gebührenerhebung) an sich nicht mehr erfülle. Der Artikel sollte darum möglichst bald revidiert werden. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung von Artikel 4 E-LFG soll dieser Mangel behoben werden.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 4 Absatz 1 E-LFG erteilt die Kompetenz, Aufsichtsbereiche und Aufsichtsbefugnisse übertragen zu können, weiterhin direkt dem BAZL. Der bisherige Adressatenkreis bleibt ebenfalls unverändert.

In Anlehnung an die Formulierung von Artikel 180 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft11 (Landwirtschaftsgesetz; LwG), der die Mitarbeit von Organisationen und Firmen beim Vollzug des Gesetzes regelt, wird jedoch neu festgehalten, dass die übertragenen Aufgaben und Kompetenzen zu umschreiben sind und die mit der Aufsicht beauftragte Stelle der Aufsicht durch das BAZL untersteht. Bei der Übertragung an geeignete Organisationen sieht das LFG zudem neu vor, dass ihnen Verfügungskompetenz eingeräumt werden kann und sie für die delegierten Tätigkeiten Gebühren erheben können. Es handelt sich dabei um Bereiche, die gemäss den heute geltenden Grundsätzen für die Delegation von öffentlichen Aufgaben an Private neu auf Gesetzesstufe zu regeln sind.

Aufsichtskompetenzen des BAZL

Ausgangslage

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit sind nach geltendem LFG die Mitarbeitenden des BAZL berechtigt, Luftfahrtanlagen und -bauten sowie Luftfahrzeuge zu betreten und Dokumente zu sichten. Bei internationalen Audits wurde dem BAZL in der Vergangenheit vereinzelt vorgehalten, seine Kompetenzen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten würden sich zu wenig umfassend, klar und detailliert aus dem Schweizer Luftrecht ergeben.

8 SR 748.941.

9 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien

2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.

552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.

10 SR 0.748.127.192.68.

11 SR 910.1.

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