Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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geschaffen. Die neue Gesetzesgrundlage orientiert sich an derjenigen von Artikel 63 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 200918 (Personenbeförderungsgesetz, PBG), die eine gleichartige Kompetenzdelegation an den Bundesrat enthält. Ergänzend zu den Regeln für die bodengestützte Personenbeförderung werden Flugpassagieren bei den Sicherheitskontrollen Gegenstände abgenommen, die für die Beförderung in Luftfahrzeugen nicht zugelassen sind. Die Gesetzesgrundlage soll auch diese Sachen umfassen. Die detaillierten Bestimmungen wird der Bundesrat ähnlich wie in Artikel 77 der Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 200919 (VPB) auf Verordnungsstufe erlassen.

Die Aussage des ersten Satzes von Artikel 3a Absatz 1 VIL soll neu ins Gesetz gehoben werden. Die neue Bestimmung übernimmt und konkretisiert Artikel 22 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200020 (RPV), wonach die Sachpläne des Bundes neben allen Behörden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts binden, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Im Bereich der Infrastruktur der Luftfahrt trifft dies auf die Inhaber einer Betriebskonzession für Flughäfen zu.

Des Weiteren soll die Bestimmung, wonach der Bundesrat die Zahl der Wasserflugplätze beschränken kann, insofern erweitert werden, als der Bundesrat im SIL generell die Zahl der zivilen Flugplätze festlegen kann.

Betriebskonzession und Beschaffungsrecht

Ausgangslage

Per 1. Januar 2021 wurde das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201921 (BöB) revidiert. Unter anderem wurden damit die Übertragung öffentlicher Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen explizit geregelt. Die Unterstellung unter das Beschaffungsrecht erfolgt immer dann, wenn den privaten Anbietenden dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte eingeräumt werden, die ihnen vorher nicht zustanden, und ihnen dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Artikel 9 BöB hält aber ausdrücklich fest, dass spezialgesetzliche Bestimmungen vorbehalten bleiben. Dies hat zur Folge, dass Konzessionen nur subsidiär, d.h. wenn spezialgesetzliche Bestimmungen fehlen, nach dem BöB vergeben werden. Dahinter steht die Überlegung, dass das Beschaffungsrecht mit seinem Fokus auf Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit nicht in allen Fällen den passenden Rahmen für eine Konzessionsvergabe bietet. Wenn spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, u. a. sektorenspezifische Regelungen, bestehen, sind diese anwendbar, ungeachtet davon, ob sie auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe festgelegt sind.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten BöB wurden Spezialgesetze einzelner Sektoren mit einem expliziten Hinweis ergänzt, wonach auf die Erteilung der Konzessionen das öffentliche Beschaffungsrecht nicht anwendbar sei, so zum Beispiel Artikel 14 Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199722 (FMG), Artikel 6 Absatz 5 des PBG betreffend Personenbeförderungskonzessionen oder Artikel 5 Absatz 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195723 (EBG) betreffend Infrastrukturkonzessionen.

Mit der Motion KVF-N 21.3458 vom 26. April 2021 wurde der Bundesrat beauftragt, den Sektorenmarkt der Flughäfen als systemrelevante Infrastrukturen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht zu befreien. Die Nichtunterstellung der Vergabe von Konzessionen für den Betrieb eines Flughafens sei im

18SR 745.1.

19SR 745.11.

20SR 700.1.

21 SR 172.056.1.

22 SR 784.10.

23 SR 742.101.

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