Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Weiter hat die Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU bereits EU-Recht übernommen, das Bestimmungen zu den minimalen Aufsichtsrechten enthält. Diese Bestimmungen sind damit in der Schweiz direkt anwendbar, aber stimmen mit der heutigen Fassung des LFG nicht vollständig überein. Mit einer Anpassung des LFG sollen die Differenzen bereinigt und damit klare Verhältnisse geschaffen werden.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Die Rechte der Mitarbeitenden oder Bevollmächtigten des BAZL sollen in einem geänderten Artikel 16 E-LFG in Übereinstimmung mit dem übergeordneten internationalen (EU-)Recht eingehend geregelt werden, damit die Aufsichtskompetenzen auch auf Gesetzesstufe hinreichend detailliert festgehalten sind. Es geht dabei um die Durchführung von Audits, Inspektionen, Untersuchungen und Beurteilungen durch die Mitarbeitenden und Bevollmächtigten des BAZL sowie die damit verbundenen Zutrittsberechtigungen, welche der Aufsichtsbehörde umfassend eingeräumt werden. Separate Zutrittsberechtigungen (etwa in Form eines Ausweises oder Badges bei einem Flughafen) dürfen nur aus technischen Gründen vorbehalten sein und sind bei Bedarf der Aufsichtsbehörde sofort und unentgeltlich auszustellen, damit keine einschränkenden Hürden für die Aufsichtstätigkeit bestehen oder errichtet werden können. Weiter werden auch die Einsichtsrechte der Mitarbeitenden oder Bevollmächtigten des BAZL bei den beaufsichtigten Organisationen sowie die Rechte zur Einholung von Auskünften und der Anordnung von Anweisungen umfassend geregelt.
Unfalluntersuchung
Ausgangslage
Die Artikel 22 ff. LFG regeln die Flugunfalluntersuchung. Begrifflich wird von Unfällen und schweren Vorfällen gesprochen. Das Verfahren der Unfalluntersuchung ist in der Verordnung (EU) Nr. 996/201012 geregelt, welche im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommen wurde und in der Schweiz direkt anwendbar ist. Artikel 2 der genannten Verordnung spricht von Unfällen und Störungen. Die begriffliche Differenz soll mit einer Anpassung der betroffenen Artikel im LFG beseitigt werden.
In der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)13 werden die Meldung und die Untersuchung von Zwischenfällen bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen, in der Zivilluftfahrt und in der Seeschifffahrt im Detail geregelt. Artikel 24 VSZV hält fest, dass die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden. Diese ins Strafprozessrecht eingreifende Regelung bedarf einer formellen gesetzlichen Grundlage im LFG. Entsprechend anzupassen ist auch das Eisenbahngesetz (EBG)14.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Die Artikel 22, 23 und 24 LFG werden begrifflich an die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angepasst und die Bezeichnung «schwere Vorfälle» wird durch «schwere Störung» ersetzt. In einem neuen Artikel 26 Absatz 2bisLFG und einem neuen Artikel 15bbisEBG wird Artikel 24 VSZV inhaltlich unverändert übernommen.
12 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Okt. 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.
13 SR 742.161
14 SR 742.101
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