Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung

Ausgangslage

Artikel 27 LFG verlangt von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen und Güter befördern will, eine Betriebsbewilligung des BAZL. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Nachweis von Benützungsrechten auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz (Art. 27 Abs. 2 Bst. a LFG). Die für die Schweiz verbindliche Verordnung (EG) Nr. 1008/200815 sowie auch die Verordnung (EU) 2018/1139 sehen indessen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung keine solche Vorgabe mehr vor. Rechtlich spielte die Differenz bisher keine Rolle, da das EU-Recht als direkt anwendbares Völkerrecht dem LFG vorgeht und bei der Erteilung von Betriebsbewilligungen entsprechend kein Nachweis von Benützungsrechten mehr verlangt wurde. Das LFG soll aber angepasst werden, damit es wieder mit dem EU-Recht übereinstimmt.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sollen an die geltenden europäischen Bestimmungen angepasst werden. Die Voraussetzung betreffend den Nachweis von Benützungsrechten auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a LFG soll daher gestrichen werden.

Sachplan Verkehr (SIL) und Verwertung von Fundgegenständen

Ausgangslage

Der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur und Luftfahrt (SIL) hat seine gesetzliche Grundlage in Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 197916 (Raumplanungsgesetzes; RPG). Im LFG wird er bisher nur in Artikel 36c Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 5 genannt. In Artikel 37u, der von der Sachplanung des Bundes spricht, wird der SIL nicht explizit erwähnt, ist aber mitgemeint. Weitere Bestimmungen zum SIL finden sich bisher nicht auf Gesetzesstufe, insbesondere findet sich ein zentraler SIL-Artikel erst in Artikel 3a der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 199417 (VIL). Die Nennung des SIL in den Artikeln 2 Buchstabe g sowie den Artikeln 3a, 10, 12, 17, 19, 25, 27d und 27h VIL bezieht sich vorwiegend auf dessen Wirkung.

Das LFG enthält bisher keine gesetzliche Grundlage für die Verwertung von Fundgegenständen und Sachen, die den Passagieren bei den Sicherheitskontrollen abgenommen werden. Obwohl sich dadurch in der Praxis bisher keine Probleme ergeben haben, soll die vorliegende Teilrevision dafür genutzt werden, eine formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Ergänzend zu der aktuellen Ermächtigung des Bundesrats, Bau und Betrieb der Flugplätze zu regeln, wird eine explizite Grundlage für die Verwertung von Fundgegenständen und abgenommenen Sachen

15 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.

16SR 700.

17 SR 748.131.1.

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