Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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entsprechenden Gesetz zu regeln. Grund dafür ist gemäss Begründung der Motion der Folgende: «Eine öffentliche Ausschreibungspflicht löst nicht absehbare Risiken aus, welche unter Umständen Volkswirtschaften ganzer Regionen negativ treffen können und nationale Sicherheitsfragen berühren. Der Bericht zur Luftfahrtpolitik des Bundes (Lupo 2016)24 unterstreicht, dass Flughäfen entscheidend zur Standortattraktivität ihrer Region beitragen und die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen. Mit der Ausschreibungspflicht für Flughafenkonzessionen öffnen wir die Tür für ausländische Investoren, die sich kritische Infrastrukturen unter den Nagel reissen wollen und geopolitische Ziele statt Rentabilitätsüberlegungen in den Vordergrund stellen. Exemplarisch hat sich diese neue Herausforderung beim Aufbau der 5G-Infrastruktur gezeigt.»

Beantragte Neuregelung und Begründung

Gegenwärtig besteht in der Luftfahrtgesetzgebung keine Bestimmung auf Gesetzesstufe, welche den Vorgaben zur Übertragung öffentlicher Aufgaben und der Verleihung von Konzessionen gemäss BöB eindeutig vorgehen würde. Zwecks Umsetzung der Motion KVF-N 21.3458 soll die Nichtunterstellung unter das BöB für die Vergabe von Betriebskonzessionen für Flughäfen im LFG festgehalten werden. Diese Nichtunterstellung betrifft ausschliesslich die Vergabe der Betriebskonzessionen durch den Bund an die Flughäfen. Die Vergabe von sogenannten Unterkonzessionen für den Betrieb einzelner Teilbereiche des Flughafens oder für Dienstleistungen z. B. im Bereich der Bodenabfertigung durch den Konzessionär unterliegt den massgebenden Bestimmungen des internationalen Rechts oder von Freihandelsabkommen.

Bestandesschutz für Landesflughäfen

Ausgangslage

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Teilrevision des LFG vom 16. Juni 201725 wurde aufgrund eines Antrags in der vorberatenden Kommission des Nationalrats unter dem Randtitel «2a. Landesflughäfen» ein neuer Art. 36e LFG eingefügt. Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193026 (Enteignungsgesetz; EntG) vom 19. Juni 202027 wurde Art. 36e LFG zu Art. 37u LFG und erhielt den Randtitel «9a. Bestandesschutz für Landesflughäfen». Diese Bestimmung legt in Absatz 1 fest, dass an der Nutzung der Landesflughäfen ein nationales Interesse besteht. Dieses bezieht sich auf ihre Funktion als Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und als Teil des Gesamtverkehrssystems. Laut Absatz 2 sind die beiden Landesflughäfen Genf und Zürich bezüglich der ihnen aufgrund der Sachplanung des Bundes – gemeint ist hier vorab der SIL – zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand geschützt. Im zweiten Satz werden rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe angewiesen, dieser Besitzstandsgarantie die notwendige Beachtung zu schenken; insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorschriften des Moor- und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug. Aus diesen Formulierungen und den Beratungen im Nationalrat, der die Vorlage in der Wintersession 2016 beraten hat, lässt sich der Wille des Gesetzgebers herauslesen, die beiden Landesflughäfen in ihrem baulichen Bestand zu schützen. Konkret sollte damit auf Gesetzesstufe verankert werden, dass bestehende Bauten und Anlagen auf den beiden Landesflughäfen auch dann erhalten, erneuert und nach Massgabe der Sicherheitsanforderungen auch erweitert werden können, wenn sie am Rand eines Moorbiotops oder in einer Moorlandschaft liegen. Ob damit auch eine Besitzstandsgarantie in Bezug auf den betrieblichen Umfang geschaffen wird, geht weder aus dem Text noch den Beratungen im Parlament hervor.

24 Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016), BBl 2016 1847.

25 AS 2017 5607.

26 SR 711.

27 AS 2020 4085.

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