Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-061.3-119/8

Gruppen Adressaten Eingegangene Antworten

1. Kantone, Konferenz der Kantonsregierungen 2711

(KdK)

2. Politische Parteien (in der Bundesversammlung 104

vertreten)

3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Ge- 31

meinden, Städte und Berggebiete 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der 82

Wirtschaft 5. Betroffene Transportunternehmen 32

6. Organisationen 38

Total 5428

Die vollständige Liste der Teilnehmenden, die eine Stellungnahme abgegeben haben, findet sich im Anhang, zusammen mit den verwendeten Abkürzungen.

2.1 Stellungnahmen zur Vorlage als Ganzes

Von den 28 eingegangenen Stellungnahmen unterstützen 27 das Projekt im Allgemeinen.

Das Projekt wird ohne Anpassung oder Vorbehalt unterstützt von den Kantonen GE, NE, OW, SG, UR, VD, und ZG, und, FDP-Die Liberalen, die SP, GRÜNE Schweiz, SGB, sgv, Pro Alps, VCS und die KöV.

BLS, RhB, der VöV (der eine konsolidierte Haltung mit den drei Unternehmen BLS, Matterhorn Gotthard Verkehrs AG (MGB) und RhB vertritt), der Kanton GR, die LITRA, SAB und SEV unterstützen den Vorschlag der KVF-N. Allerdings können sie der Argumentation nicht folgen, weshalb dieses Instrument nur auf nicht kostendeckende und folglich vom Bund bestellte Linien angewendet werden soll. Mit diesen engen Vorgaben käme im Moment nur der Autoverlad an der Furka in den Genuss der Solidarbürgschaft. Dies widerspricht dem politischen Willen der parlamentarischen Initiative 23.477, welche keinerlei derartige Einschränkung vorsieht. Auch der STV unterstützt die vorgesehene Anwendung des Instruments der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad, empfiehlt jedoch die Anwendung dieses Instruments auf alle Autoverlade auszuweiten, unabhängig davon, ob es sich um eigenwirtschaftliche Angebote handelt oder nicht.

Für den Kanton GR ist ein solcher Ausschluss schwer nachzuvollziehen, läuft er doch dem Ziel entgegen, einen Betrieb profitabel zu führen; sprich die Anreize werden durch die geplante Gesetzesänderung falsch gesetzt. Zusätzlich ist der Kanton GR der Meinung, dass eine gleichlautende Vorschrift zur Ausbildung einer Spezialreserve, wie im RPV gefordert3, sich für Art. 19 des MinVG anbieten würde. Diese Ergänzung wäre sinnvoll, damit Unternehmen, die von einer Solidarbürgschaft profitieren, eine Spezialreserve zu äufnen hätten, sobald sie Gewinn erzielen.

Der Kanton GR macht darauf aufmerksam, dass der vorgesehene Wechsel von einer à fonds perduzu einer Fremdfinanzierung des Rollmaterials rasch zu massiv höheren Kosten der Autoverlade führen wird. Der Kanton hat sich bereits in der Vernehmlassung für einen Zusatzkredit für die Infrastruktur der Autoverlade im Jahr 2022 gegen eine Systemänderung bei der Finanzierung des Rollmaterials ausgesprochen. Die aktuell vorgesehenen Einsparungen durch den Zinsvorteil dank der Solidarbürgschaft vermögen die im Vergleich zu heute wesentlich höheren Abschreibungen und Zinsen, die infolge der

3 Gemäss Art. 36, Abs.1, PBG 3/8 BAV-D-04FE3401/1877