Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-061.3-119/8
notwendigen Investitionen in das Rollmaterial in den kommenden Jahren anfallen, bei weitem nicht zu kompensieren.
Für den VöV und den STV ist der Art. 19 MinVG zwingend dahingehend auszulegen, dass auch eigenwirtschaftlichen Angeboten im Autoverlad Bürgschaften gewährt werden, zumal diese Überschüsse im bestehenden System tief ausfallen und überdies vom Bund durch die Festlegung der Deckungsbeiträge bei den Trassenpreisen gesteuert werden können. Dadurch werden die Grundsätze des Subventionsgesetzes nicht verletzt, da auch die im erläuternden Bericht auf S. 9 zitierte eidg. Finanzkontrolle zur Einschätzung gelangt, dass das Subventionsgesetz zur Frage von Gewinn- und Reservebildungen keine expliziten Regeln enthalte.
Darüber hinaus ist laut SAB zu beachten, dass bei staatsnahen Betrieben das Kreditausfallrisiko gering ist. In diesem Sinne weist auch RhB darauf hin, dass Autoverlade nur von sehr wenigen, klar bekannten, eng überwachten TU betrieben werden. All diese Autoverlade erfüllen auch einen sehr gefragten und wichtigen «Service Public»-Auftrag. Die Vorteile und Synergien für Autoverlad, Güterverkehr und Personenverkehr sind gross und unbestritten.
Laut RhB entfällt der administrative Aufwand für die Suche nach und den Abschluss von Finanzierungsverträgen. RhB ist der Meinung, dass die sehr gute Zusammenarbeit mit dem BAV bei öffentlichen Anleihen auch im überschaubaren und gut kontrollierbaren Rahmen des Autoverlads übertragen werden soll.
Der Kanton BE stimmt der Vorlage zu. Er geht davon aus, dass wenn der Autoverlad am Lötschberg künftig nicht mehr eigenwirtschaftlich betrieben werden kann, (z.B. nach Beschaffung von neuem Rollmaterial oder Investitionen in die Infrastruktur), die BLS als Betreiberin von Solidarbürgschaften des Bundes profitieren werden können.
Der Kanton LU stimmt der Vorlage ebenfalls zu. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit, Unternehmen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen bei gegebenen Voraussetzungen eine Solidarbürgschaft einzuräumen, die Alimentierung des Bahninfrastrukturfonds (wofür 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet werden) nicht einschränken darf.
Der Kanton TI stimmt der Vorlage ohne Anpassungen zu.
Auto-schweiz stimmt eher der Vorlage zu. Die Eckwerte der Regelung durch das BAV sind im Bundesgesetz zu verankern (bspw. die örtliche Begrenzung [d.h. Verladeorte], den Eigentumsvorbehaltsvermerk, Maximalbeträge und Fristen). Damit kann die Einheitlichkeit der Bearbeitung von Gesuchen sichergestellt werden. Mit einer solchen Regelung können keine nachträglichen Bedürfnisse erwachsen und eine Gleichbehandlung wird sichergestellt, bei gleichzeitiger Wahrung nationaler Interessen. Ebenfalls ist sicherzustellen, dass Unsicherheiten aus einem defizitären Betrieb (bspw. zu intensiver Fahrplan, tiefe Preissetzung und andere Selbstverschuldungsfaktoren im Betrieb der Anlage) nicht zum Risiko für den Staat werden. Der Fokus muss auf den Investitionen für Verladeanlagen und Schienenfahrzeuge sein, welche wiederverwertbar sind. Die Begrenzung der Finanzierungshilfe oder Bürgschaft ist maximal auf die Laufzeit der Betriebskonzession auszulegen. Des weiteren braucht es eine Forderungsabsicherung in der Bürgschaft, damit der Staat ein möglichst kleines Risiko trägt.
Die SVP lehnt die Vorlage ab. Sie begrüsst die neue Finanzierungspraxis, wonach das Rollmaterial des Autoverlads künftig wie im RPV eigen- oder fremdfinanziert wird. Aus Sicht der SVP besteht jedoch vorliegend kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, der eine neue «Subvention» rechtfertigen würde. Private Unternehmen müssen sich über den Kapitalmarkt finanzieren und sich darüber hinaus eigenwirtschaftlich organisieren. Die SVP möchte nochmals mit Nachdruck darauf hinweisen, dass einer möglichst effizienten Betriebsführung höchste Bedeutung beizumessen ist.
4/8 BAV-D-04FE3401/1877