Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/71: Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-061.3-119/8
2.2 Stellungnahmen zur Gesetzesänderung
MinVG, Art 19, Abs 1
Die SAB und BLS sind der Meinung, dass auf einschränkende Bestimmungen verzichtet werden muss. Die Bürgschaft muss gewährt werden, wenn sie von den Bahnunternehmen beantragt wird. Das Gesetz muss eine verpflichtende und nicht eine Kann-Formulierung vorsehen. Die Bürgschaften an die Bahnunternehmen müssen im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden. Die Höhe der verfügbaren Mittel ergibt sich aus dem Bundesbeschluss über den Bürgschafts-Rahmenkredit. Der Gesetzestext muss entsprechend anders formuliert werden.
Die RhB, der STV und die LITRA sind auch der Meinung, dass es mit Art. 19 MinVG möglich sein muss, auch eigenwirtschaftlichen Angeboten im Autoverlad eine Bürgschaft zu gewähren.
Der VöV und die RhB schlagen zusätzlich vor, die betroffenen vier Autoverlade im Gesetz explizit zu erwähnen, um später Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden.
MinVG, Art 19 Abs 2
Der sgv erachtet es als wichtig, dass die Bedingungen für die Bürgschaften klar geregelt werden.
Durch die Festlegung der Eckwerte wie z.B. einer örtlichen Begrenzung, Maximalbeiträgen oder Fristen kann sichergestellt werden, dass die Gesuche effizient und einheitlich bearbeitet werden können. Ausserdem fordert der sgv, dass das Risiko, welches dem Staat aus der Bürgschaft entsteht – z.B.
aufgrund des defizitären Betriebs der Verladeanlage – möglichst klein gehalten wird. Dies bedingt unter anderem, den Rahmen für die Bürgschaften möglichst eng zu stecken.
Auto-schweiz ist der Ansicht, dass die Eckwerte der Regelung durch das BAV im Bundesgesetz zu verankern sind (bspw. die örtliche Begrenzung, den Eigentumsvorbehaltsvermerk, Maximalbeträge und Fristen). Damit kann die Einheitlichkeit der Bearbeitung von Gesuchen sichergestellt werden.
BLS hat eine Anpassung des Absatz 2 vorgeschlagen. Gemäss BLS soll der Bundesrat aufgrund der verfügbaren Mittel über die Bürgschaftszuteilung entscheiden.
Die SAB schlägt vor, diesen Absatz zu streichen (Ersatz durch neuen Vorschlag in Abs. 1).
Andere Bemerkungen
Der Kanton GR ist der Meinung, dass eine gleichlautende Vorschrift zur Ausbildung einer Spezialreserve, wie im RPV gefordert4, sich für Art. 19 des MinVG anbieten würde. Dies wäre sinnvoll zu ergänzen, damit Unternehmen, die von einer Solidarbürgschaft profitieren, eine Spezialreserve zu äufnen hätten, sobald sie Gewinn erzielen.
2.3 Stellungnahmen zum Bundesbeschluss
Es gab nur eine Rückmeldung zum Bundesbeschluss.
BLS hat den Art. 2. («Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum») gelöscht.
2.4 Zusätzliche Argumente, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt (Solidar-
bürgschaften) stehen
4 Gemäss Art. 36, Abs.1, PBG 5/8 BAV-D-04FE3401/1877