Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 22 Seiten
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sen eine automatische Aufhebung der Zulassung. Die genannten ohne die SVKI lehnen es zudem ab, dass die Möglichkeit bestehen sollte, einen Antrag auf Änderung der Zulassung zu stellen, um dem Entzug der Zulassung entgegenzuwirken.
Prométerre beantragt die zusätzliche Einführung eines neuen Artikel 3bis mit dem es ermöglicht werden soll, dass Notzulassungen aus einem EU-Mitgliedstaat, die mit Zulassungsentzügen oder Widerrufen verbunden sind, in der Schweiz automatisch übernommen werden, um die landwirtschaftliche Produktion zu gewährleisten.
Absatz 4
Agrarallianz, Bio Suisse, Biovision, BirdLife Schweiz, EFBS, Kleinbauern-Vereinigung und SVKI machen wieder geltend, dass Artikel 160b grundsätzlich zu streichen ist. Falls der Artikel dennoch beibehalten wird, so beantragen Agrarallianz, Bio Suisse, Biovision, BirdLife Schweiz, Kleinbauern-Vereinigung und SVKI den Artikel zu ergänzen, dass für die Beurteilung des Gesuch das ordentliche Zulassungsverfahren gilt. Die EFBS ist beantragt die Ergänzung, dass zusätzlich zu den Anforderungen an das Gesuch und dessen Inhalt durch den Bundesrat festgelegt wird, sondern auch die Stellen bestimmt werden, die das Gesuch prüfen.
Art. 160c
Die Kantone NW, VS, Agora, AMS, EAWAG, economiesuisse, EFBS, IG Zukunft Pflanzenschutz, JardinSuisse, Landtechnik Schweiz, LDK, SBV, scienceindustries, SGPV-FSPC und die SVP begrüssen den Vorschlag grundsätzlich. Während die SVP fordert, dass ab Einreichung des vollständigen Gesuchs alle Zulassungsverfahren 6 Monate dauern sollen, soll gemäss dem Kanton NW diese Verfahrensdauer nur für Low Risk PSM gelten. Der Kanton VS hält fest, dass ohne Antwort nach 12 Monaten das PSM als bewilligt gelten soll. Die EAWAG und die EFBS können die Frist von 12 Monaten nur unterstützen, wenn der Bundesrat dafür sorgt, dass bei den am Verfahren beteiligten Bundesstellen genügend Ressourcen zur Verfügung stehen.
Die vorgeschlagene Beschränkung der Dauer des Zulassungsverfahrens verhindert eine seriöse Prüfung für die Gesundheit der Menschen und Umwelt und wird deshalb von den Kantone BL, FR, GE,
LU, 4aqua, Abwasserverband Glarnerland, Agrarallianz, aqua sustainament, Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Dr. Bernd Kobler - Beratung GmbH, Biogeochemie und Schadstoffdynamik, Bio Suisse, Biovision, BirdLife Schweiz, Sebastian Bosson, Michael Brandenberger, Rico Eberle, Grün Stadt Zürich, Daniel Hartmann, Karl Heuberger, Regula Hug, Hunziker Betatech AG, IG Bio, IG wilde Biene, IWB, Kleinbauernvereinigung, K. Lienhard AG, Thomas Lüthi, Dr. iur. et dipl. chem. Hans Maurer, Esther May, Franziska Meier, Jürg Meyer, Katrin Momm, Martin Moos, Georg Odermatt, Pro Natura, Reatech AG, REA, Regionale Wasserversorgung St. Gallen AG, Sandro Rindlisbacher, Hans Peter Rüfenacht, Hansruedi Siegrist, SP, Stefanie Steingruber, SVKI, Verein ohne Gift, VKCS, Wasserversorgung Zürich, Prof. em. ETH Zürich Bernhard Wehrli, Niels Werdenberg, Wild Armaturen AG, Wir stossen an!. Zuger Komitee für sauberes Wasser und der Zürcher Tierschutz abgelehnt. Die SP weist darauf hin, dass die Verfahrensdauer vom Aufwand und den vorhandenen Ressourcen bestimmt werden und sich nicht an einer starren Richtlinie orientieren.
Der Kanton BS kann das Anliegen der Befristung zwar nachvollziehen, lehnt es jedoch ab, da Fristen zu unsorgfältigen und für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt gefährlichen Entscheiden führen. Er weist auch darauf hin, dass solche Fristen nicht auf Gesetzesstufe festzulegen sind, denn andernfalls müssten auch die Konsequenzen einer Nicht-Einhaltung der Frist festgelegt werden und da ist weder eine stille Zulassung noch die Sistierung des Verfahrens zielführend.
Die Agrarallianz, Bio Suisse, Biovison, BirdLife Schweiz, Kleinbauern-Vereinigung und SVKI beantragen den Artikel dahin umzuformulieren, dass das Zulassungsverfahren nach Artikel 160b höchstens 18 Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs dauern soll und Wartefristen, die nicht durch die Zulassungsbehörden verursacht werden, der Verfahrensdauer nicht angerechnet werden dürfen. Das-