Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Dringlichkeit und Notwendigkeit, die diesem Anliegen in der Zivilgesellschaft (zumindest von den genannten Kantonen und deren Bevˆlkerung) beigemessen wird.

1.2 Stufenweise Umsetzung

Bez¸glich der Umsetzung wurde von der Kommission f¸r Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) am 23. Februar 2024 – vor dem Hintergrund des starken Anstiegs antisemitischer Vorf‰lle in der Schweiz und in Europa – der Wunsch nach einer raschen Umsetzung eines Verbots von Symbolen des Nationalsozialismus ge‰ussert. Ein explizites Verbot von Nazisymbolen habe grosse gesellschaftliche Bedeutung und setze ein Zeichen gegen das Vergessen. Gleichzeitig wurde auf die fachliche und politische Komplexit‰t sowie den Zeitbedarf eines umfassenden Verbots rassendiskriminierender, gewaltverherrlichender und extremistischer Symbole hingewiesen. Die RK-N unterst¸tze aus diesen Gr¸nden die Motion 23.4318 RK-S respektive ein Verbot der Gesamtheit rassendiskriminierender, gewaltverherrlichender und extremistischer Symbole, w¸rde aber explizit begr¸ssen, wenn der Bundesrat das Verbot von Symbolen, die mit dem Dritten Reich in Verbindung gebracht werden, zeitlich vorziehen w¸rde.7

Es besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Grundkonsens dar¸ber, dass nationalsozialistische Symbole in der ÷ffentlichkeit nichts zu suchen haben. Der Bundesrat und das Parlament wollen bei den Symbolen des Nationalsozialismus mit einem Verbot nicht mehr zuwarten. Das Gebot der Rechtsgleichheit im Strafrecht verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Gesamtheit nationalsozialistischer, rassendiskriminierender, gewaltverherrlichender und extremistischer Symbole umzusetzen. Rechtsgleichheit im Strafrecht ist in Bezug auf den Anwendungsbereich immer ´nurª fragmentarisch; sie muss jedoch in Hinblick auf die Subsumption gleichartiger F‰lle unter den gleichen Tatbestand gegeben sein. Die Symbole des Nationalsozialismus stellen eine Teilmenge der Gesamtheit rassendiskriminierender, gewaltverherrlichender und extremistischer Symbole dar. Die Umsetzung eines Verbots von Symbolen des Nationalsozialismus delegitimiert die Strafw¸rdigkeit von rassendiskriminierenden, extremistischen und gewaltverherrlichenden Symbolen nicht. In der Gesetzgebung d¸rfen und m¸ssen Priorit‰ten, insbesondere z. B. bei dringlichem Handlungsbedarf, gesetzt werden. Die Erfahrungen, die mit den gesetzgeberischen Arbeiten f¸r ein Verbot von Symbolen des Nationalsozialismus gemacht werden, kˆnnen f¸r die zweite komplexere Stufe der Umsetzung von Nutzen sein und letztlich als Grundlage f¸r eine Umsetzung der gesamten Motion dienen.

1.3 Ziel des Verbots von Symbolen des Nationalsozialismus

Die bestehende Gesetzeslage auf Stufe Bund und Kantone bietet f¸r die meisten Situationen ein ausreichendes Instrumentarium, um den ˆffentlichen Gebrauch von nationalsozialistischen (rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden sowie extremistischen) Symbolen zu unterbinden. Entscheidend ist, was die rechtsanwendenden Be-

7 S. Medienmitteilung der RK-N vom 23.02.2024, abrufbar unter: www.parlament.ch > Services > News.