Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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solchen Sachverhalten befassen m¸ssten. Damit w¸rde der bereits bestehenden ‹berlastung der Justiz weiter Vorschub geleistet.

1.5.1.2 In einem Spezialgesetz

Es gibt zahlreiche Faktoren, die f¸r eine Umsetzung in einem Spezialgesetz sprechen:

• Im Falle einer neuen Norm sollte bei der Definition der Schwere der Straftat ber¸cksichtigt werden, dass das Verbot von nationalsozialistischen Symbolen nicht mit dem Verbot bestimmter Vereinigungen verbunden ist (wie das in Deutschland der Fall ist); die Tathandlung wiegt nicht sehr schwer, weswegen es sich um einen ‹bertretungstatbestand handeln sollte.

• Die Umsetzung in einem eigenst‰ndigen Gesetz ist aufgrund der allf‰llig betroffenen Rechtsg¸ter sowie auch der allf‰lligen systematischen Einordnung unter einen Titel des StGB naheliegender und ´einfacherª (vgl. Ziff. 1.5.1.1).

• Ein eigenst‰ndiges Gesetz kann den richtigen Rahmen f¸r den umfangreichen Ausnahmekatalog der Verbotsnorm bilden. Im StGB sind solche Ausnahmeregelungen un¸blich. Das hat auch damit zu tun, dass Verstˆsse gegen Normen des Kernstrafrechts regelm‰ssig gravierende Rechtsbr¸che darstellen, bei denen eine Rechtfertigung aufgrund privater Interessen hˆchstens in eng begrenzten Situationen grosser zeitlicher und materieller Dringlichkeit in Frage kommt. Eine Ausnahmeregelung wie diejenige in Artikel 2 Absatz 2 VE-VNSG, die die straflose Verwendung von Symbolen des Nationalsozialismus in der ÷ffentlichkeit definiert, ist in einem eigenst‰ndigen Gesetz besser aufgehoben als im StGB.

• Die Mˆglichkeit, Ausnahmen bestimmen und im Gesetzestext definieren zu kˆnnen, erlaubt es zus‰tzlich, das verbotene Verhalten pr‰zis zu umschreiben und tr‰gt zur Verst‰ndlichkeit und Bestimmtheit der Norm bei.

• Im Rahmen eines eigenst‰ndigen Gesetzes l‰sst sich das Ordnungsbussenverfahren, das auch im Zusammenhang mit der vergleichsweisen geringeren Schwere der Schuld angemessen erscheint, einf¸hren (im Gegensatz zum StGB, wo dies nicht mˆglich ist).16

• Ausserdem kˆnnte auf diesem Wege auch die Wirksamkeit der Norm (wegen der relativ unmittelbaren Sanktion nach der Tat) erhˆht werden.

• Auch eine Pr‰zisierung durch einen allf‰lligen Katalog verbotener Symbole in einer Verordnung liesse sich zus‰tzlich zu einem Spezialgesetz stimmiger umsetzen (vgl. Ziff. 1.5.1.3). Pr‰zisierungen durch eine Verordnung sind im Nebenstrafrecht nicht un¸blich, dem Kernstrafrecht jedoch fremd. Ausserdem w‰re f¸r die Umsetzung der zweiten Etappe der Mo. 23.4318 RK-S, die ein Verbot von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen zum Ziel hat,

16 Bericht BJ 2022, Ziff. 6.3.1.