Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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gebliebenen gesetzgeberischen Arbeiten zur Umsetzung der Motion 04.3224 RK-N ´Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen als Straftatbestandª hin (Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 04.3224 der RK-N vom 29. April 2004).15 Als Problemfelder wurden damals insbesondere folgende vier Aspekte ausgemacht:
• Verletzung des Bestimmtheitsgebots: einige Vernehmlassungsteilnehmende gaben zu bedenken, dass die Strafnorm nicht ausreichend klar sei, es sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, und nicht des Richters, die Grenzen der Strafbarkeit zu ziehen;
• Anwendungsschwierigkeiten: wegen der Unbestimmtheit zahlreicher Begriffe kˆnne die vorgeschlagene Strafnorm nicht oder nur mit grˆssten Schwierigkeiten angewendet werden;
• Strafrecht sei nicht das geeignete Mittel: Pr‰vention sei zur Lˆsung gesellschaftlicher Probleme viel effektiver als Repression, da bekanntlich repressive Massnahmen erst greifen w¸rden, nachdem ein Problem aufgetreten sei;
• kein dringender Handlungsbedarf: es g‰be weder einen dringenden Handlungsbedarf noch einen Nachholbedarf einer Angleichung an diejenigen L‰nder der EU,
die in diesem Bereich bereits legiferiert haben.
Beim blossen Verwenden oder Verbreiten eines nationalsozialistischen (oder rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen) Symbols in der ÷ffentlichkeit ist eine tats‰chliche Verletzung oder Gef‰hrdung der Rechtsg¸ter nicht Voraussetzung. Es handelt sich mithin um ein abstraktes Gef‰hrdungsdelikt. Darum w‰re eine Erweiterung von Artikel 261bisStGB allein schon in Hinblick auf das gesch¸tzte Rechtsgut nicht ganz stimmig. Das Rechtsgut der Menschenw¸rde w¸rde n‰mlich lediglich indirekt betroffen sein (d.h. ´blossª gef‰hrdet, aber nicht verletzt), da das strafbare Verhalten ´nurª in der Zurschaustellung eines Symbols im ˆffentlichen Raum besteht, unabh‰ngig von jeder anderen Absicht (im Gegensatz zu Art. 261bisStGB, der die Absicht erfordert, zu diskriminieren, d. h. die Menschenw¸rde einer Person oder einer Personengruppe zu verletzen). Ein neuer Artikel 261terunter dem 12. Titel des StGB ´Verbrechen und Vergehen gegen den ˆffentlichen Friedenª w‰re jedoch, was das Rechtsgut angeht, durchaus vorstellbar. Dem steht allerdings entgegen, dass die neue Norm, aufgrund der geringen Schwere der Tat, als ‹bertretung ausgestaltet werden soll. Schliesslich w¸rde eine Einf¸hrung der neuen Norm in das Strafgesetzbuch grunds‰tzlich dazu f¸hren, dass das Ordnungsbussenverfahren nicht angewendet werden kˆnnte, was zur Folge h‰tte, dass sich Staatsanwaltschaften und Gerichte direkt mit
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die ˆffentliche Verwendung und Verbreitung oder das Tragen und Zeigen der Symbole oder Gegenst‰nde religiˆsen, edukativen, kulturellen und k¸nstlerischen, historischen, journalistischen oder wissenschaftlichen Gr¸nden dient.
15 BBl 2010 4851