Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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hˆrden und insbesondere die hˆchstrichterliche Rechtsprechung mit den ihnen zur Verf¸gung stehenden Instrumenten machen.8 Es verbleiben allerdings Situationen, die nach geltender Rechtslage nicht strafbar sind.

Nicht von Artikel 261bisStrafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 (StGB) erfasst werden derzeit folgende Tathandlungen: Das ˆffentliche Verwenden bzw. Verbreiten nationalsozialistischer (rassendiskriminierender / rassistischer, extremistischer oder gewaltverherrlichender) Symbole10

1. wenn damit keine Ideologie gegen¸ber Dritten verbreitet werden soll (Art. 261bis

Abs. 2 StGB e contrario);

2. wenn dies in nicht gegen die Menschenw¸rde verstossender Weise und ohne

Diskriminierung oder Herabsetzung einer Person oder Personengruppe (Art.

261bisAbs. 4 StGB e contrario) geschieht.

Die neu zu schaffende Norm soll diese L¸cke schliessen und – in einem ersten Schritt (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2) – das ˆffentliche Verwenden und Verbreiten von nationalsozialistischen Symbolen ohne Verbreitung einer Ideologie oder Herabsetzung oder Diskriminierung einer Person/Personengruppe bestrafen sowie einer schweizweiten rechtsgleichen und einheitlichen Handhabung einer solchen Regelung Vorschub leisten.

1.4 Gefahren der ˆffentlichen Sichtbarkeit von Symbolen des Nationalsozialis-

mus

Wie gesagt besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens dar¸ber, dass Symbole des Nationalsozialismus im ˆffentlichen Raum nichts zu suchen haben. Sie sind – als Zeichen der faschistischen Diktatur von Adolf Hitler, des Holocaust und der an Juden und zahlreichen Minderheiten und Andersdenkenden ver¸bten Gr‰ueltaten

– gewaltverherrlichend. Sie sind darum nicht nur schockierend und verstˆrend f¸r direkte Opfer des Nationalsozialismus oder deren Familien, sondern gef‰hrden damit auch unsere demokratische Gesellschaft und den freiheitlichen Rechtsstaat. Die Duldung (rechts-)extremistischer Positionen f¸hrt zu einer gef‰hrlichen Banalisierung schrecklicher Verbrechen und letztendlich dazu, dass diese Positionen ´salonf‰higª gemacht werden. Waren bis vor einigen Jahren Symbole des Nationalsozialismus ganz eindeutig dem rechtsextremen Lager zuzuordnen, sind sie in letzter Zeit immer mehr auch von diversen anderen Gruppierungen verwendet worden. Angefangen bei den Demonstrationen von sog. Massnahmen- und Impfgegnern, anl‰sslich derer Hakenkreuze und auch Hitlergrussgesten zu sehen waren, bis hin zu Personen, die Israel und

8Bericht BJ 2022, Ziff. 7.

9 SR 311.0

10 Tathandlungen im Privatbereich fallen nicht unter Artikel 261bis StGB. Je nach Umst‰nden kˆnnen aber andere Tatbest‰nde in Betracht kommen (z. B. Art. 173 ff. StGB).