Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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seine Exponenten mit dem Naziregime und seinen Exponenten im Zusammenhang mit dem Krieg in Gaza gleichsetzen. Damit werden diese Symbole auch in zunehmendem Masse sichtbar im ˆffentlichen Raum, was sich auch den Jahresberichten 2023 zu antisemitischen Vorf‰llen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds (SIG) und der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) sowie der Coordination Intercommunautaire contre l’Antisémitisme et la Diffamation (CICAD) entnehmen l‰sst (vgl. Ziff. 1.1).

1.5 Gepr¸fte Alternativen und gew‰hlte Lˆsung

1.5.1 Gepr¸fte Alternativen

Im Bericht des BJ wurden bereits verschiedene Gef‰sse zur Umsetzung eines Verbots von rassendiskriminierenden und nationalsozialistischen Symbolen analysiert. Untersucht wurden die Umsetzung im StGB (Erg‰nzung von Artikel 261bisoder neue Norm), in einem bestehenden anderen Bundesgesetz (konkret: Bundesgesetz ¸ber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 21. M‰rz 199711; BWIS), im kantonalen Polizeirecht oder in einem neu zu schaffenden Spezialgesetz im Bundesrecht.

1.5.1.1 Im Strafgesetzbuch und Milit‰rstrafgesetz12

Der 12. Titel des StGB beinhaltet die Verbrechen und Vergehen gegen den ˆffentlichen Frieden. Artikel 261bissch¸tzt diesen sowie die Menschenw¸rde (f¸r Details dazu vgl. Ziff. 3.1.1.1). Darum wurde gepr¸ft, ob eine Umsetzung des Verbots von nationalsozialistischen Symbolen im StGB sinnvoll w‰re.13 Wenn man davon ausgeht, dass die gesch¸tzten Rechtsg¸ter bei einem Verbot von nationalsozialistischen Symbolen dieselben wie beim bestehenden Artikel 261bisStGB w‰ren, kˆnnte die neue Norm entweder als Erweiterung, die diesen Artikel z. B. in einem neuen Absatz erg‰nzt, oder als neue Bestimmung im 12. Titel des StGB (Verbrechen und Vergehen gegen den ˆffentlichen Frieden) konzipiert werden.14 Diese zweite Lˆsung hatte der Bundesrat in seinem Vorentwurf zu Artikel 261terStGB gew‰hlt. Der Vorentwurf war Teil der ergebnislos

11 SR 120

12 Milit‰rstrafgesetz vom 13. Juni 1927, MStG; SR 321.0

13 Zu beachten ist ausserdem, dass bei einer ƒnderung des Strafgesetzbuches im Milit‰rstrafgesetz in gleicher Weise verfahren werden sollte.

14 Artikel 261ter VE-StGB und Artikel 171d VE-MStG Verwendung und Verbreitung nationalsozialistischer Symbole 1. Wer nationalsozialistische Symbole oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenst‰nde, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, ˆffentlich verwendet, zeigt, tr‰gt oder verbreitet, wird mit Busse bestraft. 2. Die Gegenst‰nde werden eingezogen.