Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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202142), was weniger als zwei Prozent der Gesundheitskosten entspricht. Die vom Bundesrat anvisierten, für den Bezug im EWR geeigneten Produkte machen einen Kostenanteil von gut fünfzig Prozent aus, was einem noch geringeren Anteil an den Bruttogesundheitskosten entspricht. Zudem ist damit zu rechnen, dass nur ein Teil der Versicherten, welche aktuell solche Produkte in der Schweiz beziehen, in Zukunft ihre Produkte im EWR beziehen werden.
Eine Studie zu bestimmten Medizinprodukten, die in der Schweiz von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bzw. der Invalidenversicherung (IV) vergütet und bereits im Ausland erworben werden können, zeigt, dass fünf Prozent der Versicherten im Jahr 2019 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (3 % in Deutschland und 2 % in Frankreich, vgl. BSV, Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung [FoP3-IV]: Analyse der Preise und der Qualität in der Hörgeräteversorgung, Forschungsbericht Nr. 15/20, 202043). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Massnahme ist die Aussagekraft dieser Studie jedoch begrenzt. Zum einen, weil sich die Studie auf eine einzige MiGeL-Produktgruppe (nämlich Hörgeräte) bezieht, die nicht repräsentativ für alle von der Änderung betroffenen Produktgruppen ist. Und zum anderen, weil es in diesem Fall um eine Pauschalvergütung und nicht um Höchstvergütungsbeträge (HVB) geht.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Änderung sind umso schwerer abzuschätzen, als verschiedene Konjunkturfaktoren wie der Verlauf der Inflation oder die Entwicklung der Wechselkurse in den betreffenden Ländern auch Auswirkungen auf das Kaufverhalten der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten haben könnten. Dadurch könnte sich der Anteil der versicherten Personen verändern, die Mittel und Gegenstände im Ausland beziehen wollen. Darüber hinaus ist derzeit nicht bekannt, welche Mengen und welche Produkte genau im Ausland bezogen würden.
Wie die wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch das mögliche Einsparpotenzial der Änderung in Bezug auf die Gesundheitskosten aus den oben genannten Gründen schwer vorherzusagen. Eine solche Berechnung müsste sich auf verschiedene – variable – Faktoren stützen (Art der gekauften Produkte, Preise für jedes dieser Produkte in den verschiedenen Ländern, Häufigkeit des Auslandbezugs pro versicherte Person, Preisspannen in den EWR-Ländern usw.), die variabel sind. Es ist jedoch zu erwarten, dass eine solche Änderung zufolge des beschränkten Kostenanteils der betroffenen MiGeL-Produkte nur kleine Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Gesundheitswesens haben wird. Ein erheblicher Teil der potenziellen Einsparungen könnte aufgrund der Art der Vergütung der MiGeL-Produkte (HVB) direkt der versicherten Person zugutekommen. Ersparnisse zufolge noch nicht ausgeschöpfter Franchise oder zufolge der Diffe-
42 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) > Monitoring der Mittel- und Gegenständeliste (Stand: 8.10.2024).
43 Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen (Stand: 17.10.2024).