Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Leistungsverordnung vom 29. September 19958 (KLV), der MiGeL, nach Art und Produktgruppe abschliessend aufgeführt.
Die MiGeL regelt, welche ärztlich verordneten Mittel und Gegenstände zulasten der OKP abgerechnet werden können. Dazu unterteilt die MiGeL Produkte abschliessend nach ihrer Funktion in rund 770 Produktgruppen. Die MiGeL enthält eine allgemeine Beschreibung jeder Produktgruppe, wobei auf die Nennung einzelner Markennamen verzichtet wird. Aufgrund dieser Struktur fallen meist mehrere Markenprodukte in eine MiGeL-Gruppe. Aktuell können schätzungsweise bis zu 50'000 Markenprodukte über die MiGeL abgerechnet werden.
Die MiGeL beinhaltet vor allem Medizinprodukte, die in der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 20209 (MepV) geregelt sind, sowie Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).
Die MiGeL enthält eine Liste von Produkten, die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe von nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung Beteiligten angewendet oder verwendet werden können. Die OKP vergütet gemäss MiGeL auch Mittel und Gegenstände, die von Leistungserbringern (Pflegeheime, Spitex-Organisationen, Pflegefachpersonen) im Rahmen der Pflege nach Artikel 25a KVG verwendet werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Nicht in der MiGeL enthalten sind Mittel und Gegenstände, die durch Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG (Arzt/Ärztin, Spital oder andere medizinisch-therapeutische Fachpersonen wie z. B. Physiotherapeut / Physiotherapeutin) im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht für Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG angewendet werden wie beispielsweise künstliche Hüftgelenke, Herzschrittmacher oder Skalpelle. Die Vergütung solcher Produkte ist in den Tarifverträgen der entsprechenden Leistungserbringer geregelt (Art. 20 Abs. 2 KLV).
1.2.2 Höchstvergütungsbeträge (HVB) und Vergütungsregelung
Die MiGeL führt für jede der rund 770 Produktgruppen generische Produktebeschreibungen und legt den von den Krankenversicherern höchstens zu vergütenden Betrag fest. Dieser Betrag wird HVB genannt. Möglich sind Kauf (z.B. pro Stück), Miete (z.B. Miete pro Tag) oder Pauschalen (z.B. pro Jahr). Zudem deckt der HVB grundsätzlich Servicedienstleistungen der Abgabestelle ab, wie Instruktion, Beratung, Anpassung und Notfallleistungen, welche durch Technikerinnen und Techniker erbracht werden, die keine eigenen Tarife haben und auch keine Leistungserbringer nach KVG sind. Unter gewissen Voraussetzungen (komplizierte Geräte, lebensnotwendige Produkte) werden diese Dienstleistungen separat gemäss MiGeL vergütet.