Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
- Es kann sein, dass ein Produkt bei ähnlichen oder gleichen Kostenfolgen für die versicherte Person womöglich im EWR in einer «komfortableren» Ausführung erhältlich ist. Beispielsweise eine «komfortablere» Kniebandage mit einem Thermo-Effekt im EWR zu einem vergleichbaren Preis einer rein elastischen Kniebandage in der Schweiz.
• Kostendämpfung (Kostenentwicklung MiGeL: Zwischen 2016 bis 2021 sind die Kosten für MiGeL-Leistungen von 582 auf 626 Mio. Fr. gestiegen, was einem Anstieg von 7,6 % entspricht):
- Produkte im EWR kosten nicht selten weniger als in der Schweiz.
- Für die OKP (Preis unter dem HVB) und die versicherte Person (Franchise, Selbstbehalt, HVB-übersteigenden Teil des Preises) könnten bei gewissen Produkten geringere Kosten entstehen, wenn die versicherte Person das Produkt im EWR bezieht.
- Druck in der Schweiz gegen zu hohe Preise: Bei Produkten, die im EWR günstiger sind, kann die Einführung der Vergütung von im EWR bezogenen Produkten einen gewissen Druck auf den Preis in der Schweiz aufbauen. Dies kann dazu führen, dass der Preis in der Schweiz nach unten korrigiert wird, was für die Versicherten und die OKP von Interesse ist. Im Zuge der periodischen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der OKP-Leistungen können sich Preissenkungen positiv auf den HVB auswirken. Bei Sachgütern wird durchgehend ein Auslandpreisvergleich in den Ländern Deutschland, Frankreich, Österreich und Niederlande durchgeführt und der HVB als der niedrigere Preis aus Inlandvergleichspreis und Auslandsvergleichspreis festgelegt.
1.2 Geltende Regelung
1.2.1 Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
Nach Artikel 25 KVG gehören Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder Untersuchung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, zu den Pflichtleistungen der OKP. Die Mittel und Gegenstände müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG). Nach Anhören der zuständigen Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 6 KVG erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von Mitteln und Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG; Art. 33 Bst. e KVV). Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 der Krankenpflege-