Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Der HVB der MiGeL entspricht in der Regel dem Medianpreis der auf dem Schweizer Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Bei Sachgütern wird durchgehend ein Auslandpreisvergleich in den Ländern Deutschland, Frankreich, Österreich und Niederlande durchgeführt und der HVB wird als der niedrigere Preis aus Inlandvergleichspreis und Auslandsvergleichspreis festgelegt (Zum Auslandpreisvergleich hat das BAG einen Bericht in Auftrag gegeben: Polynomics [2020]: Auslandpreisvergleich Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL] - Preismodell Kauf11.). Für jede Produktgruppe wird ein HVB festgelegt. Es steht Versicherten prinzipiell frei, bei welcher zugelassenen Abgabestelle in der Schweiz und zu welchem Preis sie die verordneten Produkte kaufen oder mieten. Sie können Produkte beziehen, deren Preis über dem HVB liegt, sofern sie die Preisdifferenz zum HVB selbst tragen (Art. 24 Abs. 3 KLV). Liegt der Preis unter dem HVB, erstattet der Versicherer den effektiv bezahlten Preis.
Im Rahmen der OKP werden in der MiGeL gelistete Mittel und Gegenstände bis zum HVB vergütet, sofern diese
• der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
• auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurden (Art. 23 KLV)
• den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen (Art. 25 Abs. 1 KVG)
• durch einen Arzt oder eine Ärztin oder im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet sind (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG)
• von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.
Die Preise für Mittel und Gegenstände können von Schweizer Abgabestellen grundsätzlich frei festgelegt werden. Sie sind vom Tarifschutz nach Artikel 44 Absatz 1 KVG ausgenommen. Das heisst, dass das gleiche Produkt je nach Apotheke oder Sanitätshaus in der gleichen Stadt unterschiedlich viel kosten kann. Die Vergütungsregelung mit HVB wurde aufgrund der Vielfalt der Anwendungsbereiche und Nutzungen der in der MiGeL enthaltenen Produkte gewählt.
In der MiGeL wird zwischen HVB Selbstanwendung und HVB Pflege unterschieden. Der HVB Selbstanwendung gilt für Produkte, die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden und sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält. Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Mitteln und Gegenständen während des Aufenthalts
11 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) > Revision der Mittel und Gegenständeliste (Stand: 7.10.2024).