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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4 (Art. 8)
Gleichwertige Berufserfahrung
1. Gleichwertigkeit
Als gleichwertige Berufserfahrung gilt eine Tätigkeit in einem Unternehmen im Bereich der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, die folgende Anforderungen erfüllt:
a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen;
b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
2. Zeitraum
Die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.