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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»
a. Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen;
b. Sie führen Weiterbildungen zu den Themen nach Anhang 1 durch;
c. Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 2;
d. Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts;
e. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während zwei Jahren auf;
f. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
1. die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung,
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben,
3. die Resultate der Prüfung,
4. das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Art. 15 Fachbewilligungsausschuss
1Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 16
1Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 9.
2Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.
3Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.