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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»
4Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
5Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet und kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 8, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Art. 10 Eingeschränkte Anerkennung
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 6 – 8 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 13;
b. Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen;
c. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen;
d. Es übt die Aufsicht nach Artikel 12 aus;
e. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse;
f. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Berufserfahrung;
g. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen;
h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest;
i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 15 ein.