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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»
a. es sich um eine Institution mit Sitz in der Schweiz handelt;
b. sie kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Begasungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 verfolgt;
c. sie Weiterbildungen nach Anhang 3 anbietet, die allen Personen zu den gleichen Bedingungen offenstehen;
d. sie Zugang zu geeigneter Unterrichtsstruktur und -ausrüstung hat und Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die über angemessene didaktische und fachliche Kenntnisse verfügen.
4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen
Art. 6 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
Die den schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und können analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 7 Ausbildungsabschlüsse
1Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.
2Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.
3Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.
4Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
5Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet und kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 8 Berufserfahrung
1Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
2Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
3Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.