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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung

mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»

c. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;

d. Ethylenoxid;

e. Kohlenstoffdioxid in Anlagen.

2Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf ein oder mehrere Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.

3Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.

Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung

1Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

2Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung, sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer:

a. eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat; und

b. die Weiterbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

3Die Bestätigung, dass die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, gilt als Nachweis der Verlängerung.

3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 4 Fachprüfung

1Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2Ist die Fachbewilligung eingeschränkt, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

3Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.

4Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.

Art. 5 Weiterbildung

1Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.

2Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.

3Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn: