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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung

mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Aufsicht

1Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:

a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;

b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.

2Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:

a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;

b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.

Art. 13 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a. Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden;

b. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten;

c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus;

d. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde;

e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen;

f. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während zwei Jahren auf;

g. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:

1. Anzahl durchgeführter Prüfungen,

2. Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten,

3. Erfolgsquote für den praktischen Prüfungsteil,

4. Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen oder den fünf Themengebieten gemäss Anhang 1.

Art. 14 Weiterbildungseinrichtungen

Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben: