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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung

mit Begasungsmitteln «%ASFF_YYYY_ID»

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20053 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

2Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung verlängert.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

3 AS 2005 3447; AS 2009 451; AS 2012 6221; AS 2015 2003