Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

reich durchgeführt wird. Die Finanzinstitute können weiterhin freiwillig an diesem Klimatest teilnehmen, die Resultate werden nur aggregiert veröffentlicht.

Die bestehende gesetzliche Grundlage erlaubt es nicht, in der vorliegenden Verordnung konkrete Massnahmen zur Verminderung der negativen bzw. Förderung der positiven Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen zu ergreifen.

3.7. Impulsprogramm

Gemäss Artikel 50a des Energiegesetzes vom 30. September 201612 (EnG) fördert der Bund mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Mit den in der Verordnung vorgeschlagenen Massnahmen werden in Bereichen zusätzliche Impulse gesetzt, in denen die heutige kantonale Förderung zu wenig greift. So wird im Einklang mit dem KlG ein Fokus auf Mehrfamilienhäuser gelegt. Zudem wird mit dem Schwerpunkt auf Elektroheizungen ein Beitrag zur Energieversorgungssicherheit geleistet. Dabei wird eine nahtlose Integration in die bestehenden Strukturen des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen sichergestellt (Finanzabwicklung, Gesuchprozesse, Harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM 2015)13). Dadurch können Synergien genutzt und ein rascher Start des Programms ermöglicht werden. Die Verordnung legt sodann u.a. die Fördermassnahmen, die Höhe der Förderbeiträge, das Antragsverfahren, die finanziellen Abläufe sowie die Berichterstattung fest.

12 SR 730.0

13 HFM 2015 Revidierte Fassung vom September 2016. 9/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275