Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Der SBK begrüsst die Unterteilung der Kostengruppen für die Festlegung von Zielen nach Ausgabenbereichen. Aus Sicht des SBK sollte jedoch MedTech als zusätzliche Kostengruppe ergänzt werden. Die Dynamik in den verschiedenen Bereichen sei unterschiedlich. Insbesondere in der Pflege werde aufgrund des demografischen Wandels ein dynamisches Wachstum erwartet. Durch eine separate Betrachtung könne dieser Entwicklung Rechnung getragen werden.

Nach Auffassung der Spitex Schweiz sei die Sinnhaftigkeit nationaler Kostenziele im Bereich der Pflege zuhause fraglich, da viele Leistungen ärztlich angeordnet und kantonal/gemeindeseitig finanziert würden. Zwar sei eine Differenzierung nach Kostengruppen nachvollziehbar, da die Kosten unterschiedlichen Gesetzmässigkeiten folgten. Gleichzeitig erschwere diese Trennung eines Settings eine übergreifende Bewertung, etwa bei politisch gewollten Kostenverlagerungen. Unklar bleibe zudem, wie die Vertretung aller relevanten Settings durch Leistungserbringer sichergestellt werden soll. Es sei nachvollziehbar, dass der Bundesrat sich auf die grössten OKP-Kostenblöcke konzentriere. Unverständlich sei aber, warum die Pflege zusätzlich herausgegriffen würde, während grössere oder relevante Kostenblöcke wie die «Übrigen Leistungen» unberücksichtigt blieben. Deren Rolle (knapp 15 % der OKP-Kosten) gehöre in die Diskussion einbezogen.

Die VAKA ist der Meinung, dass dieser Artikel gestrichen werden müsse. Eine Trennung der Kostenziele nach Leistungserbringergruppen werde die integrierte Versorgung untergraben und sei im KVG nicht ausreichend abgestützt.

Für den VSVA ist die Festlegung von Zielen nach Kostengruppen nicht sinnvoll, es fehle die formelle gesetzliche Grundlage. Es müsse möglich sein, dass Leistungen in günstigere ambulante Bereiche verschoben werden.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Prio.swiss ist der Meinung, dass Labore und Physiotherapie ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

Konsumentenverbände

Kf spricht sich gegen die Festlegung von Kostenzielen pro Kostengruppe aus, da sich auch das Parlament dagegen entschieden habe.

Andere

Laut der OAAT AG seien die Kostengruppen nach Artikel 75b keine voneinander unabhängigen Kostengefässe. Einerseits ergebe sich aus dem Grundsatz von Ambulant vor Stationär eine Verlagerung von Leistungen aus dem stationären Bereich in den ambulanten Bereich. Andererseits würden sich durch Veränderungen durch die Angebotsstruktur im ambulanten ärztlichen Bereich Verschiebungen aus dem Praxisbereich in den Spitalbereich ergeben.

Nach Auffassung von scienceindustries sei die Einführung von separaten Zielen pro Kostenblock, insbesondere im Bereich der Arzneimittel, aus industrie- und gesundheitspolitischer Sicht klar abzulehnen.

pro-salute.ch wünscht eine Ergänzung von Buchstabe c («...und weiteren Leistungserbringern…»), da auch andere Fachpersonen gemäss Gesetz das Recht zustehe kassenpflichtige Anordnungen zu treffen.

4.11 Stellungnahmen zu Artikel 75c KVV

Kantone

Die GDK, BL, GE, LU, NE, OW, SG, SH, TI und VS halten die Präzisierungen zur Aufgabenteilung zwischen der EKKQ und der Eidgenössischen Qualitätskommission (EKQ) für notwendig. Sie würden auch die Zusammensetzung der Kommission sowie die Vertretung der EKQ befürworten.

BE weist darauf hin, dass die Rollenverteilung zwischen der seit 2021 bestehenden EQK und der neuen EKKQ zwingend geklärt werden müsse. BE befürchtet, dass die neu einzusetzende Kommission das heute bereits komplexe System noch komplexer und intransparenter mache. Aufgrund der Überschneidungen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeit sei daher zu prüfen, ob die neuen Aufgaben von der bereits bestehenden EQK übernommen werden sollte.

GR sagt, dass eine Vernehmlassung bei den Akteuren des Gesundheitswesens in den Verordnungsbestimmungen zur EKKQ nicht geregelt werde. Die Vernehmlassung solle sinnvollerweise vor der Festlegung der Kostenziele durch den Bundesrat durchgeführt werden. GR beantragt den Artikel 75c VE-KVV dahingehend zu ergänzen.